Volltext: II. Theil (II. Theil)

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er nun alles der Ordnung gemäß erzält hat, bleibt die Sache 
beschlossen1). 
1616 wurde eine neue Ordnung in Gantsachen publizirt; damals 
kam dieses alte Pfand- und Gantrecht der Stadt Braunau vollständig 
ausser Gebrauch. 
Die vielfachen Berührungspunkte in der richterlichen Cvmpetenz 
der Stadt Braunau mit den umliegenden Landgerichten boten im Laufe 
der Zeit zu verschiedenen Differenzen Anlaß; sie wurden meist mittelst 
Reeessen geschlichtet. 
Der fürstliche Reeeß vom 28. August 1585 entschied über folgende 
Differenzpunkte der Stadt Braunan mit den Gerichten Braunau, 
Mauerkirchen und Jnlbach: 
1. Der Landrichter von Mauerkirchen soll seinem Er¬ 
bieten gemäß die Verhören wieder in Braunau halten, mithin 
den Bürgermeister und Rat wider ihre Freiheiten nicht beschweren. 
2. Betreffend die niedere Gerichtsbarkeit von etlichen nach 
Förstern gehörigen einschichtigen Gütern soll die Stadt Brau¬ 
nau bei der Grundobrigkeit, in Bezug auf die Meßgüter aber 
sammt der Lehenschaft auch bei der Vogtei und dem, was sie in 
Kraft dieser beiden Gerechtigkeiten nach Ausweis der Documente 
unvordenklich hergebracht hat, als Inventur, Vormundschaftssatz¬ 
ung, Beschauung, Compaßschreiben, Scharwerk, Musterung, Steuer, 
Türkenhilfe it. dgl. belassen werden, dagegen steht aber den fürst¬ 
lichen Pflegern und Landrichtern die Gerichtsbarkeit in Bezug auf 
die persönlichen Sprüche, Rumoren, Frevel und Aehnliches zu. 
Ferners wurde mit dem Pflegegerichte Braunau das Über¬ 
einkommen getroffen, daß 
1. der Pfleger von Braunau seine Verhöre ebenfalls in der 
Stadt halten soll wie der Landrichter von Mauerkirchen. 
2. Die Bestrafung wegen Fleischeffen steht der Stadt zu, wenn die 
von Braunau künftig zeitlich nachsehen und die Strafen mit fürstlichem 
Vorwissen ad pios usus anwenden, bei langsamen: Eingreifen soll der 
Pfleger die Sache für einen rentmeisterlichen Fall erklären, falls 
die Bürger in dergleichen Verbrechen mehrmals erfunden werden. 
3. In Betreff der Frevelhändel soll die Stadt bei dem 
1515 und 1530 ergangenen Befehl, dann dem fürstlichen Receß 
von 1532 und andern Freiheiten belasten werden. 
4. Wann das Gericht die Vorschreibung der rentmeisterlichen 
Händel vornimmt, können die von Brannan beiwohnen. In 
Bezug auf die Aufname und Ausschaffung der Inwohner ver¬ 
bleibt es bei dem Receß von 1532. 
5. Bei der Inventur und andern Sprüchen mit ledigen Per¬ 
sonen gebührt der Stadt vermöge Receß von 1541 gleiche Mit¬ 
handlung, über Spitalpersonen aber ausschließlich. 
*) Orig, im Stadtarchive, Privilegienbuch, Nr. 4t». Vgl. I. Th., 64.
	        
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