Volltext: II. Theil (II. Theil)

gar geringschätzige aber unter einem halben Pfd. und die Fahr¬ 
nisse unter 5 Pf. nicht belegt werden. 
16. Muß das Geld für das vergantete Stück den nächsten 
Tag nach der Gant vormittag beim Gant- oder Bürgermeister zur 
Vermeidung Schadens oder Irrung erlegt werden. 
17. Wann dergleichen Gantgeld beim Gantmeister erlegt wird, 
soll es derselbe ohne Wissen des Bürgermeisters demjenigen, dem 
es zusteht, nicht hinausgeben, es habe denn der Empfänger nach 
Stadtbrauch unter des Bürgermeisters Jusiegel und Fertigung ge¬ 
meiner Stadt und Gant guittirt. 
18. Die Herrschaft, Pfleger und Richter sollen nicht Macht 
haben, diejenigen Pfänder, welche an Fahrniffen auf die Gant 
kommen, jemanden zu heben, zu verlängern oder zu verbieten. 
19. In anfliegenden Stücken aber mag ein Pfleger oder Richter 
auf des Gepfändeten Begehren ein Stück einmal und nicht öfter 
auf 14 Tage, jedoch nicht länger, wol heben oder verbieten, wofür 
der Gepfändete ein Viertel Wein oder 14 Pf. geben soll. 
20. Im Gantladen soll niemand legen, sondern heranssen vor 
der Schranne des Gantladens. 
21. Niemand soll vor dem Gantladen den, der auf der Gant 
liegt, schmähen oder verspotten, sondern bei Vermeidung der Strafe 
nach Gelegenheit legen lassen. 
22. Wenn ein Gepfändeter das abgenommene Pfand oder 
Gantstück mit barem Geld, so viel ihm das Urtheil aufgelegt hat, 
vor dem Ave Maria-Läuteu erledigen wollte, foll er dazu gelassen, 
jedoch dem Gantmeister von jedem Schilling, soviel an der Tafel 
stehen, einen Pf. zu geben schuldig, nach dem Glockenstreich aber 
mit diesem seinen Gesuch abgewiesen sein. 
23. Alle aufliegenden und fahrenden Güter, welche jemand 
auf der Gant zukommen, desgleichen auch das Gantgeld, so davon 
fällt, sind von jedem Verbot frei, das man darauf bringen möchte. 
24. Wann der Richter von den Rechten aufgestanden, so ist 
dein Gantmeister von den aufliegenden Stücken der halbe Sold 
verfallen, nämlich wenn die Sache inzwischen vertragen worden, 
vom Gulden ein Kreuzer. Wenn aber die dreimal 14 Tag ver¬ 
gangen sind und das Pfand nicht gelöst ist, sondern vergantet 
wird, so bekommt er den ganzen Lohn, welches von den fahrenden 
Gütern in 14 und einem Tag zu verstehen ist. 
25. Soll derjenige, welchem ein aufliegendes Stück auf der 
Gant zuerkannt wird, darüber vom Richter einen ordentlichen 
Gantbrief begehren. 
26. Auf rechtliche Erkenntnis des Richters wird darauf der 
Amtmann in die Schranne gefordert und bei feinen Pflichten dreimal 
gefragt, wann und wie, auch wasgestalt und auf wie viel er ge¬ 
pfändet, wer habe pfänden lassen und was das Pfand fei. 
27. Nach des Amtmanns Erläuterung wird gleichfalls der ge- 
fchworue Gantmeister in die Schranne gefordert, um zu erklären, wie 
es mit der Vergantnng des Pfandes oder Stückes hergegangen. Wenn
	        
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