Volltext: II. Theil (II. Theil)

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zur Gant gebracht werden; diese muß sodann der Gantmeister zu sich 
iiemett, unterhalten und die Unkosten von dem Gantgeld bezalen, 
unterdessen aber dergleichen Pfennwerte zwei Tage nach einander 
und zwar jedesmal um 8 Uhr früh und 4 Uhr abends, am 3. 
Tage aber dreimal verrufen und wenn es ein Pferd ist, herum¬ 
geritten werden, die Verrufung jederzeit auf dein Platz, beim 
mittern Turm, dann in der Lab-, Lederer- und Webergasse, auch 
in der sog. Scheibe geschehen. Die Pfennwerte stehen am 3. und 
letzten Tag verwahrt vor dem Gantladen; wenn inzwischen dem 
Pfand etwas Beschwerliches widerführe, muß es nicht der Recht¬ 
fertiger, sondern der Gepfändete btissen. 
6. Muß derjenige, welcher auf aufliegende Stücke schlagen 
oder legen will, im Burgfried Bürgschaft leisten und darf auch 
kein Bürger legen, der kein Vermögen hat. 
7. Kommen fahrende Habfchaften im Rechten auf die Gant, 
sollen sie 14 unb einen Tag auf der Gant liegen, an dem letzten 
ordentlich vergantet, jedoch der Gepfändete ant dritten Tag vor¬ 
her hievon benachrichtet werden. 
8. Damit aber der Freiheit kein Abbruch oder Schaden ge¬ 
schähe, darf nicht ein jeder, sei er mm Bürger oder Ausländer, 
wenn er kein Vermögen hat, zugelassen werden, auf das Pfand 
zu legen. 
9. Soll das vergantete Stück, sei es ein anfliegendes oder 
ein fahrendes, demjenigen verbleiben, der vor dem Glockenstreich 
oder Ave Maria-Läuten gegen Abend zum letzten Mal gelegt hat, 
er mag an die Ganttafel geschrieben sein oder nicht 
10. Pfändet der Stadtamtmann um Gilten und Hauszinse, 
soll er nach Gelegenheit die Gilten oder Zinse nicht wie bei 
Schulden um ein geringschätziges, sondern um ein völlig gleiches 
Pfand vor das Recht bringen. 
11. Darf keinem Bürger das Gewehr oder der Harnisch, so 
ihm bei der Musterung behändigt worden, pfandweise abgenommen 
werden; besitzt er aber ein eigenes Gewehr, so mag solches zur 
Vergantung kommen. 
12. Der Gantmeister soll diejenigen Pfänder, welche zuerst 
oerrechtfertigt werden, auch zuerst verganten, nicht weniger in den 
Fahrnissen Gutes und Schlechtes zusammen ordnen und darauf 
ein ziemliches Stück Geldes legen, damit von den Käufern das¬ 
selbe desto mehr besichtigt und daraus geschlagen werden möchte. 
13. Jedes aufliegende Pfand muß drei freie Werktage nach 
einander still liegen, mithin darf es erst am Mittwoch verkauft 
oder verloren werden, wenn es am Montag vorgelegt wird. 
14. Kann und mag auch ohne Rechtfertigung mit des Ge¬ 
pfändeten Zustimmung und der Stadtobrigkeit Vorwiffen auf¬ 
liegendes und fahrendes Gut, so im bürgerlichen Zwang vorhanden, 
zur Ersparung der Unkosten, so über die Rechtfertigung ergehen, 
allweg auf die Gant gelegt werden. 
15. Die aufliegenden Mücke sollen unter einem Psund Pfennig,
	        
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