Volltext: II. Theil (II. Theil)

51 
höre und abtaidige, wenn aber die Sache mit einem Knecht oder einer 
Dirne feinen Aufschub erleidet, hat der Richter oder Bürgermeister 
billige Handlung vorzunemen1). Auch stand dem Stadtgericht die Sperre 
im Pfarrhof zu Braunau zu. Als das Pfleggericht nach Ableben 
des Pfarrers Johann Christoph die Obsignation und Inventur tmnmm, 
wurde demselben unter 17. September 1642 von der Regierung zu 
Burghausen bedeutet, die Obsignation im Pfarrhofe stehe der Stadt 
zu, insolange sie das Stadtgericht innehabe2). 
Ueberdies übte die Stadt das Gant- und Pfandrecht aus. 
Ausser den bereits angeführten Freiheitsbriefen ist das Privilegium des 
Herzogs Ludwig vom 20. December 1469 zu erwähnen. Um diese 
Zeit famen die Bürger von Braun au und Manerfirchen in Streit 
wegen der Gant von aufliegenden Erben und Gütern, auch fahrender Habe 
im Landgerichte Niederweilhart. Der Herzog entschied die Sache; fommen 
Schulden halber Erbe, Aigen, Häuser, Grund und Boden, liegende 
und fahrende Habe, so im Burgfried Mauerfircheu gelegen, auf die 
Gant, so muß es alldort nach dem Gantrecht berechtet und mitgefahren, 
wie auch die fahrende Habe im Niederweilhart, soweit das fürstliche 
Landgericht Mauerfircheu reicht und daselbst gleichfalls zu verganten ist, 
nicht minder im berührten Mauerfircheu nach Gantrecht verrechtet und 
vergantet werden. Was aber an Erb und Aigen, Lehen, Grund oder 
Boden, Gilt oder Gerechtigfeit, so im Niederweilhart gelegen, auf die 
Gant fommt oder gelegt wird, soll, wenn es ausser dem Marfte und 
Burgfrieden Mauerfircheu gelegen ist, in der Stadt Braunau und 
nirgends sonst vergantet und nach Gantrecht damit gefahren und ge¬ 
halten werden 2). Auf Grundlage dieser Privilegien stellte die Stadt 
Braunau am 30. October 1545 in nachstehenden 27 Punften eine 
Gant- und Pfandordnung auf: 
1. Der Gantmeister soll persönlich bei allen Stadtrechten, 
so zu Braunau gehalten werden, persönlich erscheinen und ab¬ 
warten, was an Pfändung vor das Recht gebracht wird. 
2. Ist ein Pfand vorhanden, so nimmt es der Gewohn¬ 
heit gemäß der geschworne Stadt-Amtmann zu sich, es fei im 
Aufliegenden, Spann, Wasen oder Fahrnissen, was es immer 
sein sollte und bringt es vor die besetzte Schranne mit dem Ver¬ 
melden : Herr Richter fragt um das Pfand. Da nun dieser die 
Frage gestellt und von dem Amtmann derjenige, dem es abge¬ 
nommen, benannt, folgsam von dem Richter weiters gefragt, ob 
er der Schuld geständig, und ihm der Gerichtstag angefüudet und 
«) Privilegienbuch, Nr. 43. Vgl. I. Th., 94. 
r) Privilegienbuch, Nr. 60. Vgl. I. Th., 128. 
S) Privilegienbuch, Nr. 19. Orig, im Stadtarchive. Vgl. I. Th., 64.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.