Volltext: II. Theil (II. Theil)

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solange sie dasselbe innehat, zu jedem neuen Jahr 100 fl. Kompensation 
zum Rentamt Burghausen erlegen1). 
Der Ertrag der Gerichtsbarkeit waren die sogenannten Gerichts- 
wändel; nach dem bereits Gesagten gehörten sie zur Hälfte dem Landes¬ 
fürsten und zur Hälfte der Stadt. Nach deut Receß vom 26. März 
1530 erhielt die Stadt Braunau das Recht, im neuen Burgfrieden 
die Gerichtswändel gerade wie in der Stadt entheben zu dürfen, mußte 
aber dafür die Wege und Landstrasfen daselbst erhalten; die Vertheilnng 
geschah dergestalt, daß die Gerichtswändel, die sich auf den Strassen 
zwischen Bürgern und Bürgern, dann zwischen Bürgern und Aus¬ 
ländern begaben, zum halben Theil der Gerichtsobrigkeit zu Braunau 
folgen, die Fälle aber zwischen Ausländern allein dem Gerichte zu 
Braunau ausschließlich von Altersher zur Bestrafung zustehen sollten2). 
Als Folge der niedern Gerichtsbarkeit übte die Stadt auch das 
Jnventnrsrecht. Zu Zeiten kam es aber hierüber zwischen dem 
Pfleger und dem bürgerlichen Rate in Braunau zu Differenzen. 
Um 1530 brachte der Magistrat bei der Regierung zu Burghausen 
klagend vor, daß er bei einem Benefieiaten, der ein Bürgerssohn ge¬ 
wesen, dessen Hab und Gut ohne Irrung der Gerichtsherrschaft allein 
inventirt und verhandelt habe; auch bei den gemeinen Kaplänen, welche 
nicht gestiftete Mesfen innehatten, sondern von einer Quatember zur 
andern aufgenommen und beurlaubt worden sind, wäre die Inventur 
vom Magistrat und der Gerichtsherrschaft allda vorgenommen und ver¬ 
handelt, auch jederzeit von sämmtlichen Erben qnittirt worden; die Güter 
von besteuerten Inwohnern die einen eigenen Herd haben, würden durch 
den Rat ohne Mithandlung der Herrschaft wie die der Benefieiaten 
verhandelt, die Hinterlassenschaft der Ausländer, welche nicht in der 
Stadt wohnen, wie die der Krämer und Hausirer, durch den Rat und 
Pfleger gemeinsam in Verhandlung genommen. Mittelst Receß vom 
16. April 1532 entschied die Regierung den Streit die Inventur bei 
Benefieiaten, welche nicht Bürgerssöhne, wie auch bei den Inwohnern 
solle durch den Rat und die Gerichtsobrigkeit gemeinschaftlich, endlich 
bei den Ausländern, mit denen die Stadt Braunau nichts zu schaffen 
hat, durch den Pfleger allein vorgenommen werden3). Die Inventuren 
und übrigen Gerichtshandlungm mit Dienstboten sollten aber nach dem 
Regieruugsreeeß von Burghausen vom 31. März 1529 in der Weise 
vorgenommen werden, daß man sie unter Zuziehung des Pflegers ab- 
1) Org. Perg. mit Siegel im Stadtarchive. Privilegienbuch. Vgl. I. Th., 
127—28. 
2) Privilegienbuch, Nr. 44. Vgl. I. Th., 94. 
S) Privilegienbuch, Nr. 46, 72. Orig, im Stadtarchive. Vgl. I. Th., 96,
	        
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