Volltext: II. Theil (II. Theil)

11. Der äussere Rat muß dies einer ganzen Gemeinde an 
Eides Statt geloben und zusagen und, so es im Rate erforderlich 
ist, im Namen der Gemeinde zum Besten alles mit abhandeln 
helfen, auch mit gegenwärtig sein, wenn die Ablegung aller Rech¬ 
nungen der gemeinen Stadt und Gotteshäuser, so nicht unter¬ 
lassen werden soll, geschieht. 
12. Bei diesen Umständen soll sürohin ohne Wissen und 
Willen des regierenden Fürsten oder eines Rates die Gemeinde 
weder durch Glockenton oder sonst erfordert noch eine sonderbare 
Conspiration oder Zusammenbernfnng bei Vermeidung schwerer 
Strafe und Ungnade durch Jemanden gemacht werden. 
13. Mit Küsnng eines Bürgermeisters soll es in Zukunft 
also gehalten werden, daß aus den Zwölfen vom innern Rat 
müssen allweg zwei zu Bürgermeistern gewält werden, von denen 
jeder ein halbes Jahr das Bürgermeisteramt zu verwalten hat; 
diese zwei Bürgermeister werden durch die Zwölf von der Ge¬ 
meinde oder dem äussern Rat auf ihren Eid aus den Zwölf des 
Rates benennt und erfixset1). 
Nach dieser Anordnung des Herzogs Wolfgang, welche solange 
in Kraft bleiben sollte, bis sie nicht von einem regierenden Fürsten 
ausser Kraft gesetzt worden ist, waren also die zwei Bürgermeister mit 
den Zwölf des Rates und den Zwölf der Gemeinde oder dem änssern 
und innern Rate die Repräsentanten der Stadt Braunau. Die 
Braunauer Bürgermeister genossen mehrere Ehrenvorcechte unter andern 
das Recht der Präeedeuz vor den in Braunau wohnenden Neben- 
und Unterbeamten; dieses wurde ihnen von beut Kurfürsten Ferdinand 
Maria unter 15. Juui 1675 über Einschreiten der Bürgermeister Bar¬ 
tholomäus Streckenraif uud Ulrich Mahlknecht verliehen2). 
Als vorzüglichstes Privilegium stand den Bürgermeistern und Rat 
zn Braunau das Recht der freien Gerichtsbarkeit zu. Herzog 
Ludwig gestattete dm Bürgern von Braunan unter 9. November 1450 
eine eigene Gerichtsschranne; es sollte deshalb Jedermann, der zu ihrem 
Erb und Aigen was immer für einer Art, die sie in ihrer Gewerk¬ 
schaft haben, auf welche Weise immer mit Rechten zu klagen hat, die 
Klage in die Schranne vor den Stadtthoren ziehen, diese allda zu 
Ende richten und Recht sprechen lassen mit Hintansetzung des Hosge- 
dings. Um jene Zeit bestand also schon zu Braunau ausser dem 
Hofgeding oder der Laudgerichtsschraune, in welcher neben dem sürstl. 
Richter am Weilhart Landgerichtsinsassen das Recht sprachen, vor den 
Stadtthoren eine bürgerliche Schranne; ans Bürgern war das ehrsame 
1) Org. Perg. mit Siegel im Stadtarchive zu Braunau. Privilegienbuch 
Nr. 25. Vgl. I. Th., 90. 
2) Privilegienbuch, Nr. 66. Vgl. I. Th., 128 — 29.
	        
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