Volltext: II. Theil (II. Theil)

m 
aber wegen der Burgfriedengründe, welche sonst zum fürftl. Urbar oder 
Forstamt oder auch zum Ranshofer Erb gehören, irgendwie Irrungen 
mit den Anrainern ergeben, so sollte darüber mit dem fürftl. Forst¬ 
meister, Kästner ober andern Gewaltträgern zwischen dem Verwalter 
des Stiftes Ranshofen und dem Rat der Stadt Braunau gütlich 
verhandelt werden und von dem fürftl. und Ranshofer Amtmann darnach 
der Vollzug geschehen. Auf allen andern Gründen aber, die nicht den 
Herzogen oder Ranshofen eigen sind, hat die Stadt alle Recht und 
Gerechtigkeit, Gebrauch und Auflagen, wie es Burgfriedenrecht und 
Gewohnheit ist1). : 
Nachdem wir nun den Burgfrieden beschrieben haben, verzeichnen 
wir jene Personen, welche berufen waren, im Namen der Stadt 
die Amtsgewalt darin auszuüben. Herzog Wolfgang verlieh der Stadt 
Brannan unter 31. Juli 1511 eine neue Ordnung zur Wal des 
bürgerlichen Rates; die wesentlichen Punkte derselben sind folgende: 
1. Sollen fürohin nicht mehr als 12 Ratspersonen in 
der Stadt Brannan sein und zwar jährlich die 12 vom Rate, 
welche der innere Rat heißt, uud die 12 von der Gemeinde, 
so dermals der änssere Rat genannt worden, am Montag nach 
dem Dreifaltigkeitssonntag zusammentreten uud die vorn Innern 
Rat einen von den Zwölfen ober vom äufferu Rat und dieser 
sodann aus dem innern Rat, darauf dieser Letztere ober bie zwei 
Erwälteu ober Verordneten mit einander aus ber ganzen Ge- 
rneinbe, nicht aber ans den Zwölfen, brei Männer, erküsen, wüten 
unb verorbnen. 
2. Diese brei Verordneten als Waler müssen schwören, 
daß sie nach ihrem Wissen zwölf wohlangesessene ehrbare Bürger 
zu Braunau die Besten und Nützlichsten das ganze Jahr hinburch 
für ben Rat erküsen unb benennen, sohin weder Gunst noch Haß 
walten lassen. 
3. Die drei Wäter sollen dem regierenden Fürsten die er- 
wällen Personen in einem Handbrief oder Bericht unter bent 
Stabt lieget überschreiben, bie Bestätigung begehren unb abwarten, 
inbeß aber bie Wal geheim halten. 
4. Die regierenden Fürsten können bie ermatten Personen 
bestätigen ober änbern unb anbere tugenbtiche Personen anstatt 
ber Erwälteu in ben Rat setzen unb ben Weitern zuschreiben. 
5. Auf biefe Art erwälte unb vom Laudesfürsten bestellte 
Personen sollen das gan^e Jahr hindurch beim Rate verbleiben. 
6. Weil bie kleine Stabt Braunau nicht viele Bürger zält 
unb deshalb daselbst nie ein äusserer Rat bestauben hat, son¬ 
dern bafür blos mehrere aus ber Gemeinde verorbnet worben 
find, weil ferners die Zusammenberufung der Gemeinde Schaden 
.*) Dcg. Perg. mit Siegel im Stadtarchive zu Braunau. Privilegienbuch 
Nr. 29. Vgl. I. Th., »4. 
P
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.