Volltext: II. Theil (II. Theil)

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von Braunau aus in den Lachwald und nach Mauerkirchen führt; 
an diesem Eck steht die 4. Marksäule. Gerade über der Landstrasse 
ist die 5. Marksäule an den Bannzaun gesetzt, nach welchem die Gränze 
gegen den Lachwald bis an den Zwerchweg hinauf führt; dieser wendet 
sich von der Landftraffe für den Spitalhof dem Kronwöltach zu, am 
Eck der Wegscheide steht die 6. Marksäule. Von hier läuft der Burg¬ 
friede stracks durch die Mitte des Weges auf die 7. Marksäule, die 
an dem obern Eck einer Peunt errichtet ist, wie der Gangsteig von 
der Stadt hinaus gegen Mulach-Erlach zugeht. Von hier zieht sich 
die Markung an dem geraden Fahrtweg hinab bis zum Fallthor Hasel¬ 
bach, wo die 8. Marksäule steht, und von da stracks über das Feld 
gegen die Stadt mit einer Krümmung gegen den In bis zur Wasser- 
furt zwischen der fürstlichen öden Wur und der Blaiche von Braunau, 
allwo am jenseitigen Ecke der Blaiche die 9. Marksäule gesetzt ist. 
Alles sonderlich das Blaichhaus mit der ganzen Wiese ober- und unter¬ 
halb des Blaichhauses, auf welcher die Tücher geblaicht werden, soll 
wie solches mit Zäunen eingefangen und zu unterst der Blaiche gegen 
die Kirche Haselbach zu an jedem Ecke mit der 10. und 11. Mark¬ 
säule bezeichnet ist, bis au die Wasferfnrt herauf in den Stadtburg¬ 
srieden gehören. Von der Marksäule am Eck der Blaiche^ bei der 
Wasserfurt geht der Burgsriede am Ende der Blaiche, wo die 12. Mark¬ 
säule steht, gerade über den Bach oder die Furt hinüber, dann den ge¬ 
meinen Fahrtweg nach stracks innerhalb der Häuser zu Lab an der aus der 
Stadt heraus gegen Obernberg führenden Landstrasse auf die 13. Mark¬ 
säule zu, die von demselben Weg weg gerade an die Landstrasse über 
das Feld und den Penntzann gegen das Jngestade gesetzt ist, und von 
dieser Marksäule gerade hinab auf das Jngestade; hier steht die 14. 
und letzte Marksäule. Was ausserhalb dieser Vermarkung liegt, soll 
den fürstlichen Landgerichten und Obrigkeiten zugehören. 
Sollen die Marksäulen vermehrt oder auch ausgebessert 
werden, so soll es nur mit der sürstl. Regierung zu Burg¬ 
hausen Wissen und Willen geschehen. Was innerhalb des beschriebenen 
Bezirks gegen die Stadt Braunau zuliegt, das soll mit allen bürger¬ 
lichen Rechten und Obrigkeiten in derselben Burgfried und Stadtge¬ 
richt liegen, jedoch auf Widerruf. Was aber vom Urbar- und Forst¬ 
gründen den beiden Herzogen oder dem Stifte Ranshofen als Rans- 
hofer Erb im Burgfrieden zugehörig ist, darüber sollen die Herzoge 
oder das Stift Ranshofen ihre Rechte gebrauchen, seien es an Grund¬ 
renten gütliche oder rechtliche Kundschaften, Beschauungen, Käufe, 
Anlaiten und andere Veränderungen, Fertig- und Besieglungen, Stiften, 
Anlagen und Landsteuern; alles dies ist ihnen vorbehalten. Wenn sich
	        
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