Volltext: II. Theil (II. Theil)

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Kam nun der Herzog in die Gegend, so nam er aus den Forst¬ 
ämtern Hühner; jeder Amtmann mußte sie ihm nach der Leute Ver¬ 
mögen reichen. Wer aber Flachs aus den herzoglichen Kasten diente, 
war hievon frei. Der Herzog forderte auch den Techel von dem Forst¬ 
meister, wenn er gut war. Der Forstmeister lieferte ausserdem Holz 
nach Bedarf auf das herzogliche Urbar. 
Wenn ein herzoglicher Urbarsnntertan schindelte, so gab er von 
jedem Baum 5 Psge. 
Der Forstmeister hatte die Gerichtsbarkeit mit Ausname der drei 
Fälle, welche den Tod verschulden, nämlich Raub, Todschlag und Not¬ 
zucht; alle andern Fälle aber, welche zwischen den Förstern und im 
Forste vor sich gierigen, richtete der Forstmeister. 
Nam ein Untertan dem andern Holz, so mußte der Forstmeister 
nach alten Rechten nachbessern. 
Die Förster mußten auch auf dem vordern Thor zu Braunau 
ein Haus und in Burghausen eine Hundskelle bauen wie auch den 
Jägern Wied und Stroh dazu geben. 
Zum Forstamte gehörten vier ,ge£ürst‘ Huben. Wenn man den 
Techel gab, so war der Förster Recht, daß ihnen das gehöre, was 
ein Janher, Schuster, Schmid, Weber, Meßner und Müler von ihren 
Schweinen geben. Der Forstmeister bezog ans den 13 Forstämtern nur 
9 Zuber Hafers. 
Unter 12. März 1420 erschien Christen der Pehaym als Forst¬ 
meister im Weithatt, 1439 Pankraz Buberger^). 
Bon den Servituten, welche auf dem Weilhartforste lasteten, ist 
die Abgabe des nötigen Brennholzes an Raitenhaslach zu bemerken. 
Laut Urkunde vom 31. Mai 1347 gestattete Kaiser Ludwig der Baier 
dem Kloster den Brennbedarf aus dem windfälligen und liegenden Holze 
im Weilhart3). Ueberhaupt erfreute sich dieses Stift der besondern 
Gunst der bairischen Fürsten. Herzog Heinrich ließ am 1. Mai 1323 
von Burghansen dem Richter am Weilhart zu wissen machen, daß er 
dem Abt zu Raitenhaslach einen Schirmbrief ertheilt habe4). Auch die 
Bürgerschaft von Braunau gälte zu den Wotthätem des Klosters. 
Friedrich ber Brannaner eignete am 12. Mai 1307 den Brüdern 
zu Raitenhaslach einen Hof zu Shaften, eine halbe Hube zu Utting, 
drei Pfd. Gilten und eine Hube zu Raitenbuch5). 
!) Vrbar. Bajuv. infer. Hon. boic,, 36., II., 47. 
2) Lang, Regesten, XII., 340. Hon. boic., IIL, 390. 
Lang, VIII., 103. 
*) Ebend., VI., 93. 
5) Ebend., V., 116.
	        
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