Volltext: II. Theil (II. Theil)

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Herzog verfalle, der Grund aber an das Gotteshaus zurück¬ 
komme. Alle diese Freiheiten wurden in nachstehenden Punkten for- 
mulirt und alljährlich beim Ehehafttaiding in der Schranne zu 
Haselbach verlesen: 
1. Das Gotteshaus Raushofen hat von Herzog Heinrich die Frei¬ 
heit erworben, daß niemand Edel noch Unedel n. s. w. etwas vom 
Ranshofer Erb, es sei Erb- oder Leibrecht, Boden, Felder, Holz¬ 
wachs, Wiesmahd, fahrende Habe und was dem Grunde anhängig 
ist, ohne Wissen des Prälaten zu verkaufen, verheiraten, ver¬ 
setzen, verkümmern die Macht habe weder heimlich noch öffentlich 
auf keine Weise. 
2. Der Propst und Convent zu Raushofen haben durch den 
Richter ihres Gotteshauses allein über Ranshofer Erbe bei Ueber- 
gaben, Leibrechten, Verzichten und dergleichen die brieflichen Ur¬ 
kunden aufzurichten. Vom Landgerichte oder durch andere Siegel¬ 
fähige ausgestellte Urkunden sind kraftlos und den Rechten des 
Gotteshauses unschädlich. 
E Zur Strafe für die, so sich in solchen Fällen überfahren, 
verfällt nach den berührten fürstl. Freiheiten die Summe, darum 
des Gotteshauses Güter, Gilten, Grund und Boden verkauft und 
eingezogen werden, dem Landesfürsten als Kammergnt, die ver¬ 
kauften oder verkümmerten Güter, Gilten n. s. w. fallen ohne 
Widerspruch freiledig dem Gotteshause heim. 
Weil die Verkümmerungen und Aenderungen am Ranshofer 
Erbe auf mannigfache Weise geschehen durch Sprüche, Verträge, 
Thenernisse, Entrichtung, Marken und dergleichen Pakten, so darf 
ohne Wissen der Grundherrschaft oder deren Amtleute nichts an¬ 
gefangen werden. Die Handlungen sind sonst kraftlos und strafbar. 
Ferners ist durch Herzog Otto die Schranne zu Haselbach 
verliehen und durch die Landesfürsten das Privilegium ertheilt 
worden, daß hier alle Fälle über Ranshofer Erbe, Gilten, Boden 
oder Pfändung betreffend zu Recht entschieden und durch des 
Gotteshauses Richter zum Vollzug und zur Handfeste kommen. 
Nach den von allen Fürsten bestätigten Freiheiten der Herzoge 
Ludwig und Georg hat des Gotteshauses Richter auf Ranshofer 
Erben um Marken, Zäune und Ausackern von Rainen Kundschaft 
und Beschau zu halten und Schädigungen am Grund durch Ueber- 
ackern und Ueberetzen nach dem Augenschein zu richten und zu 
wandeln. 
Desgleichen mag ein Verbot auf Geldschuld, Früchte, Pfand, 
Holz und was sonst auf den Gründen wächst, durch des Gottes¬ 
hauses Richter oder seine Amtleute geschehen, 
ingleichen die Pfändungen, so zwischen zwei Ranshofer Erb- 
besitzern um zugefügten Schadens wegen genommen und gegeben 
werden. 
Ueberhaupt darf niemand, ,so Ranshofer Erbe' besitzt, vor 
Gerichtsobrigkeiten etwas vornemen, sondern muß dies vor die 
Grundherrschaft bringen zur förderfamen Ausrichtung. Belangt 
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