Volltext: II. Theil (II. Theil)

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37. Schuhknechte und Lohnjungen müssen zur bestimmten Zeit 
das Aufleggeld entrichten bei 3 kr. Strafe. 
38. Widersetzliche gegen die Altknechte und Unanständige unter¬ 
liegen einer Strafe von 7j/-2 kr. 
39. Wird ein fremder Schuhknecht beim Thore nicht herein¬ 
gelassen, soll sich der Herbergsvater darum annemen. 
40. Am ,Dänzltag' müssen Knechte und Lshnjnngen zum 
Gottesdienste gehen, können dann an der Unterhaltung, welche 
nicht über zwei Tage dauern soll, mithalten oder nicht; dürfen 
aber sonst nicht rnüsfiggehen bei 15 fr. Strafe. 
41. Sie dürfen nur auf der Herberge um 1 Pf. spielen bei 
15 kr. Strafe. 
42. Streitende Meister und Knechte sollen Führer und Alt¬ 
knechte beruhigen, sonst die Obrigkeit einschreiten. 
43. Die Unkosten für kranke Brüder Hot der Altknecht ans 
der Knechtbüchfe zu bestreiten. 
44. Beim Leichenbegängnisse eines Schuhknechtes oder Lohn- 
jungen aus der Bruderschaft müssen alle bei 15 kr. Strafe er¬ 
scheinen. 
45. Die Altknechte werden bei Ueberkretung dieser Artikel 
mit 30 fr. gewandelt. 
46. Ein Lehrfnabe wird vor dem Handwerk und den Com¬ 
missarien gedingt nnd ledig gezält, muß ehelicher Geburt oder 
wenigstens legitimirt sein. 
47. Die Lehrzeit erstreckt sich ans drei Jahre, davon kann 
nur der Polizeirat oder die Regierung dispensiren. 
48. Auch Meisterssöhne müssen ohne obige Dispensation bei 
ihrem Vater drei Jahre lernen oder nach dessen Tod bei dem¬ 
selben oder andern öffentlichen Gewerbe. 
49 Bei Anfname eines Lehrjungen, der nicht Meisterssohn 
ist, soll der Meister in die Handwerkslade oder Büchse 1 fl., 
jedem Führer 15 kr. bemalen. Zehrungen und Zechen sind 
abgeschafft. 
50. Das Lehrgeld für die drei Lehrjahre beträgt in Brau¬ 
nau 20 fl., auf dem Lande 10 fl. Der Lehrmeister hat die Ver¬ 
pflichtung, den Lehrjungen in Zucht zu halten, in der fatholischen 
Religion und guten Sitten zu unterweisen, zum Gottesdienst und 
Kinderlehre zu schicken, mit Bescheidenheit zu strafen und hin¬ 
längliche Kost verabreichen. Um das Handwerk nicht in Miskredit 
zu bringen, dürfen Meister die Lehrjungen nicht zu häuslichen 
Geschäften verwenden. Begreift ein Junge das Handwerk nicht, 
so soll ihn der Meister binnen einem halben Jahres aus der Lehre 
entlassen. Entläuft der Junge während der Lehrzeit, so wird er 
von der Obrigkeit gestraft nnd das Lehrgeld verfällt dem Meister. 
51. Amte Bürgerskinder können das Handwerk unentgeltlich 
lernen, jedoch 4 Jahre, wovon ihnen der Meister mehr oder weniger 
schenken kann. 
52. Bei allen Laden werden durch diese Handwerksordnung 
die älteren aufgehoben.
	        
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