Volltext: II. Theil (II. Theil)

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Widersetzliche haben die Commissarien in den bürgerlichen Ge¬ 
horsam abführen M lassen. 
15. Jeder Jungmeister muß sich, wie bisher üblich, zum 
Stangentragen bei den psarrlichen Gottesdiensten, Processionen, 
Ansagen n. dgl. gebrauchen lassen. 
16. Kein Meister soll dem andern die Arbeit abwerben bei 
1 fl. 8 kr. 2 dl. Strafe. Ist einer in der Anfertigung der Arbeit 
saumselig, soll er durch die Ortsobrigkeit bestraft werden. Auch 
ist das Zurichten und Verkaufen von altem Schuhwerk bei ge¬ 
bührender Strafe verboten. 
17. Vereinbarungen über den Preis der Arbeit sind untersagt. 
Handwerksversammlungen dürfen nur in Gegenwart der Commis¬ 
sarien abgehalten werden bei Strafe der Nullität ihrer Beschlüsse, 
welche iu's Handwerksprotokoll eingetragen werden müssen 
18. Jeder Meister kann nach Bedarf Gesellen, Sehr jungen 
und ©title halten. 
19. Die Land- und Dorfmeister dürfen um situ die Orte, 
in deren Bezirk sie wohnen, bei Verlust der Waare arbeiten, jedoch 
auch für Gränzortfchaften, wenn Gegenseitigkeit stattfindet. 
20. Die geschwornen Führer und Beschaumeister sollen öfters 
unvermutet in den Werkstätten die Arbeiten und das Leder be¬ 
sehen, schlechte Waare confiscireu, von deren eigentlichem Wert l!?> 
den Beschanmeistern, 2/3 der Obrigkeit vertheilen. Damit Haß 
und Eigennntz ferne gehalten werden, so sollen auch die Führer 
und Beschanmeister ebenfalls durch einen andern Beschaumeister 
und Handwerksgenossen unerwartet beschaut werden. Auch bei 
den Landmeistern auf der Stör und den Jahrmärkten ist unter 
Zuziehung des Ortsamtmannes die Beschan unversehens vorzunemen. 
21. Sämmtliches Leder, auch auswärtiges, muß durch einen 
Führer der Lederer und Schuhmacher beschaut und, wenn es gut 
befunden wird, mit dem Stadtzeichen versehen werden. Mangel¬ 
haftes eoufiseirt die Obrigkeit; il,6 des Wertes gehört den Be¬ 
schanmeistern, der Rest der Obrigkeit. 
22. Haben die Lederer zubereitetes Leder, so sollen sie es 
dem Handwerke anzeigen. Bei Verlust der Waare dürfen die 
Schuhmacher damit keinen Fürkanf treiben. 
23. Beschan wird wöchentlich am Montag und Freitag vor¬ 
genommen. Das Befchaugeld beträgt von jeder Haut oder 5 
Fellen 1 Pf., für Fremde das Doppelte, ausser den Beschau¬ 
tagen nochmals so viel. Der Einlauf wird jeden Quatember 
vertheilt; W den Führern der Schuhmacher und W denen der 
ßcbcrcr. 
24. Kein Lederer soll das Leder streichen bei 1 fl. 8 kr. 
Strafe. Die Führer der Lederer und Schuhmacher haben ein 
ordentliches Maß vorzurichten, nach welchem sie das Leder aus- 
schneiden und verkaufen. 
25. Die dermaligen Meister und ihre Witwen sollen ihr 
Gewerbe lebenslänglich behaupten. Sind diese aber über Bedarf 
vorhanden, so sollen eines oder mehrere bei Erledigungen aufge- 
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