Volltext: II. Theil (II. Theil)

Lehrbriefe vorgelegt über zwei Wanderjahre und ein oder zwei 
Meisterstücke sich ausgewiesen hat; will er Meister werden, so muß 
er beim Handwerk die Gebühr erlegen. 
9. Am St. Johann des Täufers-Tag müssen alle Stadt- 
nnd Landmeister beim Jahrtag in Braunau unausbleiblich er¬ 
scheinen, dem Gottesdienst beiwohnen, den Jahrschilling mit 7 kr. 
2 Pf. unweigerlich entrichten oder dem Viertelmeister übersenden. 
Ein ohne ehehaste Not Abwesender wird um 1 Pf. Handwerks¬ 
wachs pr 20 kr. zur Lade gestraft, ein mit dem Schuhknechten 
ausbleibender Meister mit 32 Pf. oder 8 kr. Gegen Widerharrige 
wird die Jurisdictionsobrigkeit dem Handwerk Assistenz leisten. 
10. Ein Landmeister wird nach Absterben eines andern oder 
einer Witwe von der Obrigkeit aufgenommen, kann bei Entricht¬ 
ung des Jahrschillings mit zwei Gesellen arbeiten, eine Witwe 
sich mehrmals verheiraten oder die Meisterschaft einem Kind oder 
jemand andern gegen einen billigen Betrag überlassen. 
11. Die Gäumeister wie die Meister in der Stadt sollen 
eher vermindert, als die bestimmte Zal überschritten werden. 
12. Wenn ein Landmeister einen Lehrjnngen hält, muß er 
ihn nach einer kleinen Probezeit von 14 Tagen dem Handwerk 
vorstellen, aufdingen, einschreiben und nach drei Jahren freisprechen 
lassen, damit ihm bei zukünftigem Anstand oder Verehelichung der Lehr¬ 
brief ausgefertigt werden könne. Beim Aufdingen und Freisprechen 
sind alle Zehrungen und Zechen verboten; das Handwerk muß 
sich mit einem billigen Entgeld begnügen; die Armen, aber Taug¬ 
lichen können ein Jahr später ohne alles Entgeld freigesprochen werden. 
13. Ein Schuhknecht muß seinem Meister 14 Tage früher 
aussagen bei Verlust des Wochenlohnes. 
14. Jeder Meisterssohn von 15 Jahren hat beim Jahrtag 
den Jahrschilling richtig auszulegen. 
15. Die Häuserarbeit' sowie das Feilbieten von Arbeit durch 
Tändler ist durch die Ortsobrigkeit abzustellen. 
16. Die Meister im Gericht Jnlbach sind nach Revers ddo 
5. Febr. 1716 zwar befugt, ein eigenes Handwerk zu halten, 
müssen jedoch einen Zechmeister von Braunau als Ladschreiber 
berufen, bei jeder Meisteraufname 1 Pfd. Pf., desgleichen beim 
Aufdingen eines Lehrjungen und beim Freisagen 1 Pfd. Wachs 
sowie den Jahrschilling zur Lade in Braunau entrichten. Bei 
Uebertretnng dieser Bestimmungen wird die Viertellade zu Jul- 
bach aufgehoben und wieder nach Braunau einverleibt. Da¬ 
gegen soll der von Braunau abzuordnende Zechmeister oder 
Ladschreiber des Lesens und Schreibens kundig sein und alle vier 
Jahre gewechselt werden. 
17. Ein neuer fremder Stadtmeister, der keine Meisterstochter 
oder Witwe ehelicht, muß ausser Anfertigung der Meisterstücke 
noch 20 fl., ein Meisterssohn dagegen, der eine Witwe oder Meisters¬ 
tochter heiratet, 10 fl. an die Lade bezalen, ein Landmeister nach 
Gestalt seines Vermögens und obrigkeitlichen Erkenntnis 3, 4 höchstens 
6 fl. als Meisterrecht darlegen.
	        
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