Volltext: England als Seeräuberstaat

Die Minenfrage. 
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großen Verantwortung gegenüber den Neutralen und der Schiffahrt bewußt 
seien und ohne unbedingt zwingende militärische Gründe nicht zu der Ver 
wendung von Minen greifen würden, so könnten wir doch auf die Möglich 
keit ihrer Benutzung einstweilen nicht verzichten. Wir machten jedoch den 
Vorschlag, die Verwendung von nicht verankerten Minen auf die Dauer 
von fünf Jahren zu verbieten. 
Der Vorschlag wurde nicht angenommen. Nach langen Verhand 
lungen kam am 16. Oktober 1907 ein internationales Abkommen 
über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen zustande. Es 
wurde dadurch verboten: 
1. Unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, außer wenn sie so 
eingerichtet sind, daß sie spätestens eine Stunde nach Entfernung des Legen 
den unschädlich werden. 
2. Verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, wenn diese nicht un 
schädlich werden, sobald sie sich von ihrer Verankerung losgerissen haben. 
3. Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich werden, nach 
dem sie ihr Ziel verfehlt haben. 
Nach Artikel 7 des Abkommens sollten diese Bestimmungen nur zwischen 
den Vertragsmächten und nur dann gelten, wenn alle Kriegführenden dazu 
gehörten. Bisher haben Rußland und die Türkei, Serbien und Montenegro 
das Abkommen nicht ratifiziert, so daß Artikel 7 formell keine Gültigkeit hat. 
Dennoch hat sich die deutsche Regierung an jenes Abkommen ge 
halten — außer an diejenigen Punkte, denen sie von vornherein widersprochen 
hat. Dies gilt insbesondere von einer Vorschrift in Artikel 2 der zweiten Haager 
Konferenz, durch den untersagt wird, vor Küsten und Häfen des Gegners 
selbsttätige Kontaktminen zu dem alleinigen Zwecke zu legen, die Handels 
schiffahrt zu unterbinden. Der deutsche Delegierte Freiherr Marschall von 
Bieberstein hat sowohl in der Kommission wie im Plenum bemängelt, daß 
durch die Hervorhebung des Zweckes der Maßregel in die Rechtsnorm ein 
subjektives Moment hineingetragen werde, das sich in den übrigen Bestim 
mungen der Abmachung nicht finde und das bei seiner praktischen Hand 
habung notwendig zu Schwierigkeiten führen müsse, zumal da der Artikel 
von dem „alleinigen" Zwecke der Maßregel spricht. Dieser Erklärung hat 
sich der französische Delegierte Leon Bourgeois durchaus angeschlossen. 
Deutschland und Frankreich haben das Abkommen daher nur unter ent 
sprechendem Vorbehalt zu Artikel 2 unterzeichnet. Das Deutsche Reich hat 
diesen Vorbehalt auch bei der Ratifikation ausdrücklich aufrecht erhalten. 
Einstweilen ist der Gebrauch der Seeminen von allen Seemächten 
entgegen den wiederholten Vorschlägen des Institut de droit international 
beibehalten worden. So haben auch die neutralen Staaten das Recht, zum 
Schutz ihrer Neutralität in ihren eigenen Gewässern verankerte Kontaktminen 
auszulegen. Auf der 25. Tagung des ebengenannten internationalen Jnsti-
	        
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