Volltext: England als Seeräuberstaat

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14. Abschnitt 
bei der Kriegserklärung die Zustimmung aller Parteien gehabt. Die wirklich Schuldigen 
waren die, die nicht vorher einsehen und verstehen konnten, daß, wenn England seine Nah 
rungsmittel nicht im Lande bauen oder durch einen Tunnel einführen konnte, all seine un 
geheuren Auslagen für Heer und Flotte umsonst waren, wenn sein Gegner nur ein paar 
Unterseeboote und Männer hatte, die sie zu gebrauchen verstanden. England war schon oft 
unklug, kam aber bisher immer noch ungestraft durch. Dieses Mal mußte es den Schaden 
tragen. Man kann nicht erwarten, daß einen das Glück jedesmal rettet.. 
England ist in der Tat eine nichtverproviantierteMeeres- 
festung, der zwar noch nicht jede Einfuhr abgeschnitten ist, in der doch 
aber die Preise für den Teil des Verbrauchs, der sich noch einführen läßt, in 
einer Weise steigen, die kein Volk auch nur ein Vierteljahr aushalten 
kann. 
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Alles dies ist die Folge der Barbarisierung des Seekriegsrechts, die aller 
Einspruch der übrigen Staaten nicht beseitigen konnte, weil England mit 
zähem Eigenwillen daran festhielt. Professor v. Liszt hat in einem Vortrag 
über Krieg und Völkerrecht (8. Februar 1915) eindrucksvoll darauf hinge 
wiesen, daß in vielen Fällen auch jetzt wieder das Völkerrecht im Kriege 
zwar verletzt, weit öfter aber geachtet wurde. Nur eine völlige Ausnahme 
gelte: was England getan habe, sei nicht sowohl eine gelegentliche Ver 
letzung als die grundsätzliche Verneinung des Völker 
rechts, schlimmer als Kosakengreuel in Ostpreußen und französische Justiz 
morde. 
Oeffentlich allerdings gibt England seine grundsätzliche Ermordung des 
Völkerrechts so wenig zu, daß es sich im Gegenteil stets mit lauter Stimme 
darauf beruft. In der Tat aber läßt sich kaum ein Fall nennen, daß es sich 
durch irgend welche Verträge gebunden gefühlt und auf eine Handlungsweise 
verzichtet hätte, die dadurch verboten war. Und dies ist doch gerade der Sinn 
des Völkerrechts, daß der Kriegführende eine bestimmte Handlung vermeidet, 
obwohl sie ihm im Augenblick Vorteile in die Hand gibt. Die Haltung 
Englands zum Völkerrecht läßt sich kurz und klar dahin bestimmen, daß 
alles, was England Vorteil bringt, dem Völkerrecht 
entspricht, während alles, was ihm Schaden zufügen 
könnte, damit nicht vereinbar sein soll. Verhängt es die 
Nordseesperre, so entspricht dies dem Völkerrecht — erklärt Deutschland die 
britischen Gewässer für Kriegsgebiet, so ist dies ein Bruch des Völker 
rechts. 
Daher hat denn auch dieses willkürliche Verfahren Englands nirgends 
in der Welt Anerkennung gefunden, mit alleiniger Ausnahme der Mächte,, 
die gerade mit ihm verbündet waren. Alle anderen haben mit 
Fingern auf diesen Räuber der Meere gewiesen. Die Ge
	        
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