Volltext: Geschichte des Marktes Pregarten und Umgebung sowie der Schlösser Reichenstein, Greissenberg, Haus und Hagenberg

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Werden tonnte. Die endliche Durchführung der Befreiung von Grnnd 
und Boden und der Unterthanen ist nur auf diesen Umstand zurück' 
zuführen. 
Die Gerichtsbarkeit übte der Markgraf Beziehungsweise 
Herzog als ein ihm vom deutschen Kaiser Übertragenes Amt Über die 
Freien im Landtaiding aus. 
Dieses wurde gebildet aus den Vornehmen des Landes und hatte 
als Vorsitzenden den Landesfürsten oder dessen Stellvertreter. 
Die Zusammensetzung der Landtaidinge legte aber die Macht in 
die Hände der Herren; weshalb die Landesfürsten trachteten, dem 
Landtaiding so viel als möglich von der Rechtsprechung wegzunehmen 
und sich vorzubehalten. 
Auf diese Weise wurde die Macht der Vornehmen verringert, 
jene des Landesfürsten hingegen erweitert. Die Rechtsprechung seitens 
der Landesfürsten geschah am H o s t a i d i n g. 
Die Unfreien standen nicht unter dem Landtaiding, sondern 
unter dem Landgerichte, das von den Grundherren eingesetzt 
wurde. 
Dem Landgerichte saß der Landrichter vor und die Richter, 
welche das Urtheil fällten, wurden dem Dienstadel, den Bürgern und 
Holden entnommen. 
Die Machtsphäre dieser Gerichte erstreckte sich in der Regel ans 
alle Veraehen, auf welchen eine andere Strafe, als die Todesstrafe 
stand. Nur ausnahmsweise wurde den Landgerichten der Blutbann, 
d. h. das Recht, eine Todesstrafe zu verhängen, zugestanden. 
Die Städte hatten aus Grnnd ihrer Privilegien eigene Gerichte. 
Diese Verhältnisse dauerten bis zum Aussterben der Babenberger 
1246. Von da an begann die Ausbildung der ständischen 
Gewalt, welche die Zeit bis 1526 umfaßte. 
Ottokar II. von Böhmen, der von 1246—1278 das Besitzthum 
der Babenberger beherrschte, begann die Macht der Grundherren zu 
brechen, verbot jede Fehde — die einzelnen Grundherren glichen näm¬ 
lich ihre Jnterefsenconflicte zumeist mit der Waffe aus, d. H. sie 
führten Machtpolitik — das Erpressen von Mauthen. Zoll und an¬ 
deren Abgaben und bestrafte die Zuwiderhandelnden als Gewaltthäter, 
Fälscher und Straßenränder; er schätzte das Kirchengut, an dem sich 
die Herren oft vergriffen und befahl die Herausgabe jener Schlösser, 
welche früher Kirchen waren, aber gewaltsam in Burgen umgewandelt 
wurden. 
Zur Uebung einer gerechten Rechtspflege setzte er vier Landrichter 
ein, vor welche alle Streitsachen zu bringen waren. 
Diese Vorkehrungen zeigten, was Öttokar wollte: den Bruch 
der Macht der Grundherr!n. 
Diese hingegen durchschauten Ottokars Plan und suchten ihn zu 
durchkreuzen.
	        
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