Volltext: Bosnien und die Herzegovina

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Organe sind bis jetzt Zaptie’s, eine Art militärisch-orga- 
nisirter Landesgensdarmerie, formirt in ein Corps, an dessen 
Spitze ein in Sarajevo wohnhafter Obrist steht. Dieses Corps 
hat kein Straf-Befugniss, sondern ist nur auf die Executive 
angewiesen ; ausserdem dient es zur Begleitung fremder 
Reisenden, der Post, der Consulen etc. Die Klagen, nament 
lich der christlichen Bevölkerung, über Missbrauch der Amts 
gewalt, Erpressung, Bestechlichkeit und Gewaltthätigkeit, 
welche die Zaptie’s bei ihren verschiedenen Amtshandlungen 
begehen, bilden indess eine stehende Rubrik bei den bosnisch 
herzeg. Aemtern und in kroatisch-serbischen Zeitungen. 
Mit Beginn des österr. -ungar. Gouvernements wird 
Jedermanns Eigenthum gesichert und Jedermanns persön 
liche Sicherheit vollkommen geschützt sein. 
Es wird auch vollkommene Religionsfreiheit herrschen. 
Pass-Wesen. 
Jedermann, sowohl Eingeborner als Ausländer, welcher 
in Bosnien und der Herzegovina reisen oder sich aufhalten 
wollte, musste sich bis zur österr.-ungar. Occupation mit 
einer Passkarte (Jol teskere), für welche 8 Piaster in Silber 
(=80 kr. Oesterr. Währ.) zu entrichten waren, versehen. 
Diese Passkarte konnte man entweder gleich im Grenzorte 
oder in der nächstgelegenen Bezirksstadt lösen. Nur die 
österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen haben die Be 
günstigung genossen, dass sie eine Tagreise weit nach Bos 
nien oder nach der Herzegovina ohne dieser Passkarte 
reisen konnten, und die mittellosen Bewohner Kroatiens, 
Slavoniens und Dalmatiens bekamen solch eine Passkarte 
unentgeltlich, gütig für das ganze Land. 
Ausserdem gab es Regierungspässe, u. z. einen Pass des 
General-Gouverneurs (Pascha-Bujuruldu) und einen Ministe- 
rialpass (Ferman). Dieselben verliehen Anspruch auf Bei 
stellung von Pferden, Sicherheitsgeleite und andere Vorrechte. 
Wahrscheinlich wird nach Eintritt der österreichisch 
ungarischen Verwaltung des Landes ein österr.-ungarischer 
Regierungspass oder nur eine Legitimationskarte für die 
nach Bosnien und nach der Herzegovina reisenden Staats 
angehörigen der österr.-ungar. Monarchie genügen.
	        
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