Volltext: Th. 2 [=B. Besondere historische Notizen über Schärding] (Theil 2 / 1860)

gertugend, und im gemeinsamen Unglücke die reichhaltigste 
Quelle des Trostes und der Hilft, und bei gemeinnützigen 
Anstalten der thätigste Freund, der Besieger aller Hinder¬ 
nisse und Beschwerden, und Theilnehmer in Leiden und Freu¬ 
den. Aber vielfach werfen sich die Leidenschaften dazwischen, und 
trennen die Städtebewohner, und es geschieht zu häufig, daß 
Zwietracht, Stolz, Egoismus, Verlassenheit, Gefahr, Beschwer¬ 
den, ein Kampfplatz vieler Laster, in Städten zu finden sei. 
Um Bewohner in die Städte zu locken, wurde jeder 
Leibeigene, der sich in die Stadt flüchtete, seine Kraft, seine 
Kenntnisse dem Gemeindebesten widmen wollte, mit Freuden 
aufgenommen, und wenn er Ein Jahr in der Stadt zuge¬ 
bracht hatte, erhielt er die Freiheit, genoß dann Bürgerehre: 
und alle Bürger-Vortheile, womit Fleiß und Handel belohnt 
wären. Denn damals gab es noch keinen Unterschied zwischen 
Bürgern und Handwerkern; erst das 14. Jahrhundert hatte 
hierin neue Grundsätze geltend gemacht; die «ich-igewoikM 
nen Bürger drückten die Handwerker in den Staub nieder, 
und schlossen sie so viel wie möglich von allem Antheile der 
gegebenen Privilegien ans, und machten diese Privilegien zu 
einem MonopMüHzW- mdnoM§»i ;idnh# »?ß«L tmsö 
Später boten die Städte nicht mehr Raum genug, um 
alle, die den Schutz und den Mitgenuß aller Vortheile der 
Stadt suchten, zu fassen, und so sah man sich genöthiget, 
außer den Mauern oder Pfahlwerken Vorstädte (oder Pfahl¬ 
burgen) anzulegen, und nicht immer Hatten deren Bewohner 
(Pfahlbürger) dieselben Rechte, welche die Stadtbewohner vom 
Anfange her genossen chatten. Die Bürger gaben sich gar 
bald eine eigene Gemeinde- oder Eommnnal-Verfassung. An¬ 
fangs standen sie. unmAMWMtex dem herzoglichen Beam¬ 
ten (Burggrafen und Richter), der ihnen Recht sprach, und 
«tchtckx.WMMDMHMynu SrndsS §3d jMis&i© 
Im 14. Jahrhunderte durften sich die Städte, zufolge 
erhaltener Handvesten, aus ihrer Mitte einen Magistrat, 
der die niedere Gerichtsbarkeit, die Oekonomie und die Po¬ 
lizei des Ortes zu verwalten hatte, wählen. Zur Herhaltuug 
der inneren Ordnung r,bildeten sich-,. Wjl^ dis Mirgeh MW 
ihrer Beschäftigung und ihren Interessen vielfach gegliedert 
waren, verschiedene JnuMgW, Zünfte Zechen, HWWWM 
ten, und setzten sich auch, theils zur eigenen, theils, landes¬ 
herrlichen Vertheidigung in Waffen (Bewaffnungs-Recht). 
Nur nach Vorzeigung der nöthigen Montur und. Armatur, 
wurde einer als Bürger aufgenommen. tjk
	        
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