Volltext: Th. 2 [=B. Besondere historische Notizen über Schärding] (Theil 2 / 1860)

Zu dieser reichen Almosen-Stiftung wurden mehrere im 
Landgerichte Griesbach befindliche Realitäten vermacht, und 
zwar 6 Erbrecht-, 3 Leibgeding-Güter und 1 Freistift-Gut, 
von denen gewisse Jahreszinsen und Gilten, und Laudemieu 
gereicht werden mußten. 
I. Leonhard Stangl'sche Mädchen-Ausstattung. 
Leonhard Stangl, Manthner zu Schärding, bestimmte 
c. a. 1590 ein gewisses Capital (dermals auf der Höhe 
von 1575 fl.), damit von den entfallenden Zinsen arme, 
sittsame Mädchen von Schärding, die sich verehelichen, eine 
kleine Geldausstattung erhalten; diese Stiftung hat sich bis 
heute bewahrt, und erträgt jährlich 66% fl. 
K. Deni'sche Stipendien-Stiftung. 
Der als vaterländische Dichter bekannte, hier zu Schärding 
geborne Hofrath, Michael Denis, machte in seinem a. 1800 
verfaßten letzten Willen unter Anderem folgende Anordnung: 
„Der von Sr. Majestät des Kaises mir geschenkte, tost* 
„bare Ring soll so vortheilhaft als möglich verkauft, der 
„erhaltene Betrag in einem öffentlichen Fonde sogleich an¬ 
gelegt, und das jährlich abfallende Interesse zu einem fort¬ 
währenden, unveränderlichen Stipendium gemacht werden, 
„welches ich einem aus meiner Vaterstadt Schärding im 
„Jnnviertel gebürtigen, studireuden Knaben bestimme, unter 
„folgenden Erfordernissen: Er muß dürftig, fähig und wohl- . 
„gesittet sein, und die sogenannte Normalschule bereits zu¬ 
rückgelegt haben. Jährlich muß er bei der Behörde die 
„Schul-Ättestate über Fortgang und Sitten einreichen, und 
„erhält er nicht jedesmal in beiden die I. Classe, so wird 
„das Stipendium unverzüglich auf einen würdigeren über¬ 
tragen. Sonst aber genießt er es bis zur Vollendung der 
„Philosophie, und auch dann, wenn er sich für den welt- 
„priesterlicheu Stand erklärt, und die Theologie studirt, so 
„lange, bis er zum Priester geweiht ist. In diesem Falle 
„muß aber die Behörde auf eine ernstliche Erklärung dringen, 
„und sich durch keine Vorstellung täuschen lassen, sondern 
„die Wohlthat, sobald der Stipendiat das theologische Stu¬ 
dium verläßt, unmittelbar einziehen. Zur Verleihung um 
„dieses Stipendium bestimme ich den löbl. Magistrat gedach¬ 
ter Stadt als Behörde; mache ihn aber vor Gott verantwort¬ 
lich über die gewissenhafte Verwaltung dieser frommen Stif¬ 
tung, besonders in Rücksicht auf wahre Dürftigkeit."
	        
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