Volltext: Nr. 2 1933 (Nr. 2 1933)

Gültigkeitsverlängerung der für das Jahr 1982 aus- 
gestellten Fahrbegünstigungsausweise. 
Die im Bezüge einer Invalidenrente stehenden Kriegsbeschä¬ 
digten, die die Gültigkeitsverlängerung der ihnen von den Bim* 
desbahnen fiir das Jahr 1932 ausgestellten und seither formlos 
bis 31. Jänner 1933 verlängerten Fahrbegünstigungsausweise für 
das Jahr 1933 anstreben, haben diese Ausweise an die nach ihrem 
Wohnsitze zuständige JEK. einzusenden. Im Interesse der raschen 
Erledigung hat jeder Kriegsbeschädigte seinen Namen, genaue 
Adresse und die Bem.-Iahl der JEK. anzugeben. Diese Angabe 
kann auch auf der Rückseite des Kuverts erfolgen, in dem der Aus- 
weis an die ICK. gesendet wird. 
Die Gültigkeitsverlängerung der Ausweise für das Jahr 1938 
wird jedoch nur mehr bis 28. Februar l. I. erfolgen, worauf aus- 
drücklich aufmerksam gemacht wird. 
Die Ausfertigungsgebühr für die Dauerausweise für Kriegs, 
beschädigte wurde für das Jahr 1933 von der Generaldirektion der 
Oesterreichifchen Bundesbahnen mit 12 (zwölf) Schilling festgesetzt. 
Durch die bis 28. Februar 1933 erstreckte Prolongationsfrist 
wird die bis 31. Jänner 1933 ausgedehnte formlose Gültigkeits» 
dauer nicht berührt, so daß Ausweise von Kriegsbeschädigten ohne 
Jahresmarke 1933 ab 1, Februar 1933 ausnahmslos ungültig sind. 
Die ICK. hat sonach die einlangenden Ausweise sofort auf das 
weitere Zutreffen der Voraussetzungen — siehe h. o. Erlässe vom 
5; November 1930, gl. 147.451, und vom 28. April 1931, Zl. 41.255 
— unter welchen die Fahrbegünstigung seinerzeit erteilt wurde, 
zu prüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen die nach diesen 
Gesichtspunkten überprüften Ausweise in Verzeichnissen in drei- 
facber Ausfertigung aufzunehmen, die ohne Angaben von Namen 
nur die gedruckte Ausweisnummer enthalten. Jene Jnvali- 
den-Entschädigungs-Koinmissionen jedoch, welche die Ausweise 
seinerzeit in der linken unteren Ecke handschriftlich auch 
mit einer Amtsnummer versehen haben, werden im Ver* 
zeichnis auch diese Nummer anzuführen haben. Die Ausweise 
werden in der arithmetischen Reihe der Amtsnummern und, wo 
diese nicht bestehen, in der Reihe der gedruckten Ausweisnummer 
einzutragen sein. Diese Verzeichnisse sind den Ausweisen in zwei 
Ausfertigungen beizuschließen und täglich an die nachbenannte, 
zur Ausfertigung der Ausweise zuständige Bundesbahndirektwn 
abzusenden. Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, 
daß eine getrennte Übersendung den Ausweisen und Verzeichnissen 
im Interesse der raschen Manipulation bei den Bundesbahnen nicht 
angängig ist. Am Schlüsse eines jeden Verzeichnisses hat die JEK. 
zu bestätigen, daß bei den Inhabern der angeführten Ausweise die 
für die Ausfertigung verlangten Voraussetzungen auch jetzt noch 
zutreffen. Die bei den Bundesbahndirektionen — als solche kom- 
inen auch nach der neuen Diensteinteilung in Betracht: Die Bun¬ 
desbahndirektion Wien, 2., Nordbahnstraße Nr. 50„ für die 
JEK. Wien, Niederösterreich und Burgenland, die Bundesbahn- 
direktion Mllach für die JEK. Graz und Klagenfurt, die Bundes" 
bahndirektion Linz für die JEK. Linz und die Bundesbahndire?. 
tion Innsbruck für die Jnvaliden-Entschädigungs-Kommissionen in 
Salzburg, Innsbruck und Bregenz — einlangenden Ausweise wer- 
den ohne Verzug mit den Gültigkeitsmarken 1933 versehen und mit 
dem zugehörigen Verzeichnis an die die Jnvaliden-Gntschädigungs- 
Kommission zurückgeleitet werden. 
Hiebei wird aufmerksam gemacht, daß von der Gültigkeitsver¬ 
längerung jene Ausweise ausgeschlossen werden, für welche die 
früher erwähnte Bestätigung der JEK. nicht vorliegt, sowie solche, 
deren Zustand die Einziehung zweckmäßig erscheinen lassen; die 
Generaldirektion will zum Beispiel stark beschmutzte oder zerrissene 
Ausweise, ferner solche, die Abänderungen oder radierte Stellen 
aufweisen, oder sonst stark abgenützt und daher nicht mehr gut ver- 
wendbär sind, einziehen, wobei es den Kriegsbeschädigten freisteht, 
sich um einen Ersatzausweis zu bewerben. In solchen Fällen wird 
in den an die JEK. mit den übrigen prolongierten Ausweisen zu- 
rückgehenden Verzeichnissen die erfolgte Einziehung, der beanstande- 
ten Ausweise Anter kurzer Begründung bei der Nummer des Aus- 
weises vorgemerkt werden. 
Die Ausweise für Kriegsbeschädigte, die einen Anspruch auf den 
Rentenzuschuß nach § 15, Abs. 2, 3 oder 4, des JEG. haben, sind in 
separate Verzeichnisse aufzunehmen, in deren Anmerkung je nach¬ 
dem die Worte „Blind" oder „Hilflos" einzusetzen sind. 
Die rücklangenden Ausweise sind sofort an die betreffenden 
Kriegsbeschädigten durch die Post, gegen Einziehung eines Nach- 
nahmebetrages von 8 8.04 (acht 4/100 Schilling) zu versenden. 
Die Versendung der Ausweise an die Kriegsbeschädigten hat 
unter Briefumschlägen zu erfolgen, die oben mit der Aufschrift 
„Nachnahme 8 8.04 (acht 4/100 Schilling)" zu versehen sind. 
Dem Briefe ist eine inländische Nachnahmepostanweisung beizu. 
geben, auf der als Empfänger das von der JEK. sofort beim zu- 
ständigen Postamte zu mietende Geldfach anzugeben ist (zum Bei¬ 
spiel JEK. für Tirol in Innsbruck, Geldfach, Postamt Nr. . . .). 
Zur Behebung der im Geldfach einlangenden Beträge ist ein 
Beamter der Amtswirtschaftsstelle der JEK. ausdrücklich zu bevoll- 
mächtigen. Vollmachtsformulare sind bei den betreffenden Post- 
ämtern anzusprechen. 
B. Vorgang bei Ansuchen um erstmalige oder neuerliche 
Beteilung mit Fahrbegünstigungsausweisen. 
Eine erstmalige Beteilung kann nur an solche Kriegsbeschädigte 
erfolgen, die bereits im Zeitpunkte der Einführung der Fahrbegün- 
stigungsausweise, d. i. November 1930, im Besitze eines Renten- 
bescheides waren, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit über 
35 v. H. betrug, unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkte 
des Ansuchens entweder tatsächlich im Bezüge einer Rente stehen, 
oder daß sie die Rente beziehen würden, wenn sie nicht in einer 
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gemäß § 17 
ZEG. stünden oder in einer Anstalt gemäß § 36, Abs. 1, JEG., 
untergebracht wären. 
Bezüglich jener Kriegsbeschädigten, deren Rente gemäß § 36 
JEG. bis zur Gänze abgefertigt wurde, wird auf die Bestimmun¬ 
gen des h. o. Erlasses vom 28. April 1931, Zl. 41.255, verwiesen. 
Die neuerliche Beteilung mit dem Fahrbegünstigungsausweise 
im Jahre 1933, d. h. die Beteilung jener Kriegsbeschädigten, die 
zwar bereits im Besitze eines Fahrbegünstigungsausweises waren, 
desselben aber verlustig wurden, weil sie ihren im Jahre 1931 inne- 
gehabten Fahrbegünstigungsausweis für das Jahr 1932 nicht er- 
netterb haben oder, weil bei ihnen die mit den h. o. Erlässen vom 
5. November 1930, Zl. 147.451, und vom 28. April 1931, Zl. 41.255, 
für die Erteilung der Fahrbegünstigung geforderten Voraussetzun¬ 
gen vorübergehend weggefallen waren (zum Beispiel Eintreten des 
Ruhens der Rente gemäß § 29 des JEG.), kann gleichfalls nur 
unter den für die erstmalige Beteilung unter 6, Abs. 1 und 2, an- 
geführten Voraussetzungen erfolgen. 
Ansuchen um erstmalige oder neuerliche Beteilung sind mit ge- 
sonderten Verzeichnissen an die zuständige Bundesbahndirektion 
einzusenden. In diesen Fällen hat der Kriegsbeschädigte außer der 
von ihm zu tragenden Jahresgebühr samt Postgebühr per 8 8.04 
noch für das Täschchen 8 1.25 und die Stempelgebühr von 8 —.50, 
zusammen 8 9.79, zu leisten. 
Eine erstmalige Beteilung mit Fahrbegünstigungsausweisen an 
Kriegsbeschädigte, welche erst nach dem 1. Jänner 1933 in den Be- 
zug einer Rente treten, wird derzeit von der Generaldirektion der 
österreichischen Bundesbahnen abgelehnt. Bei allfälligen Aen- 
derungen dieses Standpunktes würden neue Weisungen folgen. 
Wegen Überweisung und Verrechnung der an die Bundesbah¬ 
nen für jeden Fahrtausweis zu leistenden Beträge haben die Be¬ 
stimmungen des h. o. Erlasses vom 18. Jänner 1932, Zl. 1539, 
sinngemäß Anwendung zu finden. lieber die Anzahl der für das 
Jahr 193A erneuten FahrbegünstigungsausWeise ist bis 10. März 
1933 zu berichten. Heber die erstmalige oder neuerliche Beteilung 
mit Ausweisen ist fällweise zu berichten. 
Die JEK. wird angewiesen, sofort für eine entsprechende Ver- 
lautbarung dieses Erlasses, insbesondere auch durch Verständigung 
der in Betracht kommenden Kriegsopfer-Organisationen Sorge zu 
tragen. 
19. Jänner 1933. 
Bundesministerium für soziale Verwaltung. 
Zl. 1.736, Abt. 4/ 1933. 
Der Bundesminister: R e s ch. 
Erklärungen einsenden! 
Wir haben schon in der letzten Nummer unserer 
„Nachrichten" aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen 
A und B möglichst schon im Jänner an die Invaliden» 
Entschädigungs-Kommission einzusenden sind. Die Er- 
klärungen müssen zur Vermeidung unnötiger Arbeit 
richtig und vollständig ausgefüllt werden. 
-Die Rechnungsabteilung fordert auf den Renten- 
«»Weisungen alle Rentenbezieher auf, die Erklärungen 
einzusenden. Diese Aufforderung, die auf allen Anwei» 
Nachrichten 
Sene z
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.