Volltext: Nr. 8 1931 (Nr. 8 1931)

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Nachrichte« 
Nr. 8 
daß das Protokoll von der Bezirkshauptmannschaft auch 
tatsächlich fristgerecht an die Jnvaliden-Entschädigungs- 
Kommission weitergeleitet werde; allein hier hat es sich 
ober nicht um einen solchen Protokollantrag, sondern um 
ein schriftliches Ueberprüfungsbegehren gehandelt, und 
dieses hätte innerhalb der mehrerwähnten Fallfrist bei 
der Jnvaliden-Entfchädignngs-Kommifsion eingebracht 
sein müssen." 
iAus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 
Z. R. 145/31/2 vom 26. Mai 1931.) 
Zu 8 39. 
Anmeldung von Bersorgungsansprüchen innerhalb der 
Fristen des § 3ö des Jnvaliden-Entschädignngs-Gesetzes 
beim Gemeindevorsteher ist als rechtzeitige Anmeldung 
von Ansprüchen nach dem Jnvaliden-EntschädigungS'Ge- 
setz anzusehen. 
„Bezüglich des Kriegsteilnehmers Johann W., welcher 
im Jahre 1915 in russische Gefangenschaft geraten war, 
wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 
2. April 1922, T. 59/21/10, die formelle Todeserklärung 
ausgesprochen und der 1. März 1919 als jener Tag be- 
stimmt, den der Genannte nicht überlebt hat. Am 23. Mai 
1926 meldete die inzwischen wiederverehelichte Witwe 
nach Johann W. für sich und ihre fünf Kinder den An- 
Spruch auf Witwen- und Waisenrente an und bat um Cr- 
teilung der Nachsicht der Fristversäumnis. Dieses sowie 
noch mehrere andere im Laufe der Jahre gestellte der- 
artige Ansuchen wurden vom Bundesministerium für so- 
ziale Verwaltung abschlägig beschieden und schließlich mit 
oem Bureaubescheid vom 11. Marz 1936 auch die erhöbe- 
nen Hinterbliebenenrentenansprüche abgewiesen, weil die 
Anmeldung derselben im Sinne des 8 36 des Invaliden- 
Entschädigungs-Gesetzes verspätet erfolgt sei. Dagegen 
rief die Anspruchswerberin die Entscheidung der Schieds- 
kommission an. 
Im Zuge der hierauf gepflogenen Erhebungen und 
Verhandlungen wurde festgestellt, daß die Anspruchswer- 
berin nach Beendigung des Krieges, und zwar zuerst ver- 
mutlich schon Ende des Jahres 1919, wiederholt Versor- 
gungsansprüche für ihre Kinder bei der Gemeindevor- 
stehung gestellt hatte, mit diesen aber, und zwar noch im 
Jahre 1921 oder 1922 von der Bezirkshauptmannschaft 
abgewiesen worden war, weil ihre Existenz nicht gefähr- 
det fei; nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft hat es 
sich hiebei um Unterhaltsbeiträge für ihre Kinder gehan- 
delt. Die Schiedskommission wies nun mit der zu über- 
prüfenden Entscheidung vom 1. Dezember 1936, Sch. 
L-399/36, die Anspruchswerberin mit der Begründung 
ab, daß sich aus der Erhebung ergebe, daß Marie W. nicht 
Ansprüche nach dem Jnvaliden-Entschädigungs-Gesetz, 
sondern nach dem Unterhaltsleistungsgesetz erhoben hat. 
Die Gemeinden können nicht über den Willen der Partei 
hinaus zu einer Tätigkeit verpflichtet werden. Wenn die 
Anspruchswerberin daher mit dem Ansuchen um Unter- 
Haltsbeitrag abgewiesen wurde, so war für die Gemeinde- 
vorstehung kein Anlaß gegeben, anzunehmen, daß die 
Partei auch Ansprüche nach dem Invaliden-Entschödi- 
gungs-Gesetz geltend machen will. Es sei demnach die be- 
absichtigte Anmeldung damals unterblieben und die im 
Jahre 1926 nachträglich bewirkte Anmeldung verspätet. 
Diese Entscheidung ist rechtswidrig. 
Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Frage, 
ob das im Laufe der Jahre 1919 bis 1922, also nach Be- 
endigung des Krieges und nach Inkrafttreten des Jnva- 
liden-Entschädigungs-Gesetzes gestellte Ansuchen um Ge- 
Währung von Unterstützungen für die minderjährigen 
Kinder des Kriegsteilnehmers als eine Anmeldung von 
Versorgungsansprüchen für diese Kinder im Sinne des 
Jnvaliden-Entschädigungs-Gesetzes zu betrachten ist, so 
daß von einer verspäteten Anmeldung nicht die Rede sein 
könnte. Diese Frage war nach der Ansicht des Verwal» 
tungsgerichtshofes zu bejahen. Es ist durchaus nicht not- 
wendig, daß die Partei ihre Ansprüche bei der Anmel- 
dung ausdrücklich auf das Jnvaliden-Entfchädigungs-Ge- 
setz stützt. Wesentlich ist vielmehr, daß die Versorgungs- 
genüsse aus Anlaß der Teilnahme am Krieg und der ein- 
getretenen Vermissung des Familienerhalters beansprucht 
werden, also alles das vorgebracht wird, was das Wesen 
der im Gesetze vorgesehenen „Anmeldung" ausmacht. 
Dies ist im vorliegenden Fall durch das gestellte Verlan- 
gen nach Unterstützung der Kinder bei der Gemeinde nach 
der Vermissung des Johann W. geschehen. Die Gemeinde 
war zufolge des sich aus dem § 39 des Invaliden-Ent- 
schädigungs-Gesetzes ergebenden amtswegigen Charakters 
des Verfahrens oerpflichtet, eine solche Anmeldung an die 
zur Entscheidung der Ansprüche aus dem Invaliden-Ent- 
schädignngs-Gesetz zuständige Behörde weiterzuleiten; es 
wären demnach die Ende 1919 erhobenen Versorgungs- 
anspräche nach den Bestimmungen des Invaliden-Ent- 
schädigungs-Gesetzes zu behandeln gewesen. Die formell 
erst im Jahre 1926 ausdrücklich auf das Invaliden-Ent- 
schädigungs-Gefetz gestützte Anmeldung konnte nur als 
Wiederholung der schon im Jahre 1919 erhobenen, auf 
die Bermissung des Kriegsteilnehmers gegründeten Ent- 
schädigungsansprüche geweitet werden, über welche bis 
dahin von der zuständigen Behörde nicht entschieden war. 
Es war demnach die Entscheidung der Schiedskommis¬ 
sion, soweit die Ansprüche auf Waisenrente abgewiesen 
wurden, aufzuheben. Bezüglich des Anspruches auf 
Witwenrente hat das Verfahren keinen Anhaltspunkt da- 
für ergeben, daß die Witwe für sich selbst rechtzeitig einen 
Versorgungsgenuß begehrt hätte." 
(Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtsyofes 
Z. R. 129/31/2, vom 28. April 1931.) 
NM!«W Itt MÜ, 
Amtlich wird verlautbart. 
A'n 13. Juli haben Funktionäre des Zentralverbandes 
der Landesorganisationen der Kriegsinvaliden und Kriege- 
Hinterbliebenen Oesterreichs Bundesrat Brandeisz, Schnür- 
macher und Berkowitsch beim Bundesminister für soziale 
Verwaltung Dr. Resch vorgesprochen, um ihm vorläufig 
als die allerdringendsten Wünsche der Kriegsopferschaft, 
die Aufhebung der von der Leistung der Einkommensteuer 
abhängigen Rentenkürzung, die Gewährung der Nachsicht 
der Fristversäumnis für die Anmeldnug von Vergütungs- 
ansprächen nach dem Invaliden-Entschädigungs-Gesetz, die 
Richtanrechnung der aus Grund des Invaliden-Entschädi- 
gungs-Gefetzes bezogenen Rente auf die Arbeitslosenun- 
terstÄtzung, die Anerkennung von unbefristeten Renten 
auch im Verfahren vor der Schiedskommission, die Verlan- 
gerung und Verbesserung des am 31. Dezember l. I. ab- 
laufenden Invaliden-Beschästigungs-Gesetzes und schlie߬ 
lich die Verwendung der Ersparnisse auf dem Gebiete der 
Kriegsbeschädigten - Fürsorge im Budgetjahre 1931 zu- 
gunsten der Kriegsopfer, zur Kenntnis zu bringen. 
Bundesminister Dr. Resch erklärte, daß der Forde- 
rung nach Auflassung jeglicher Rentenkürzung ohne Rück- 
sieht auf die Höhe des Einkommens der Kriegsopfer wohl 
nicht näher getreten werden kann, daß er aber die finan¬ 
ziellen Auswirkungen einer allfälligen Hinaufsetzung der 
Aorts»s««a WM? ©elfte 9.
	        
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