Volltext: Nr. 5 1928 (Nr. 5 1928)

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Nachrichten 
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io geht sie hiebe! ebenfalls von einer unrichtigen Aus- 
legung des Gesetzes aus. Wie schon der Berwaltungs- 
gerichtshof in einem ähnlichen Falle mit dem Erkenntnis 
vom 4. Dezember 1925, R. 25/25, ausgesprochen Ijat. 
kommt es für die Frage der Heilbehandlung eines durch 
die Militärdienstleistung bloß verschlimmerten Leidens auf 
den Grad der Minderung der Erwerbsfähiqkeit durch den 
Militärdienst nicht an. Bor Zuspruch der Heilbehandlung 
muß in einem solchen Falle lediglich festgestellt werden, 
ob das eine Heilbehandlung erfordernde Leiden eine 
Folge gerade der Militärdienstleistung ist. Auf keinen Fall 
kann der Bezug einer Invalidenrente zur Ausschließung 
des Krankengeldes führen, sondern im Geqenteil ist das 
Krankengeld, wenn es nur überhaupt weqen Ausschluß 
der regelmäßigen Erwerhstätigkeit gebührt <8 17, 1) in 
der Höhe der Bollrente statt jeder anders bemessenen In- 
validenrente zu gewähren, und wenn der Geschädigte in 
einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehand- 
lung steht, (§ 17, 3) gebühren ihm Taggeld und allfäl¬ 
liges halbes Krankengeld anstatt der Invalidenrente. 
Die Entscheidung vom 19. März 1926 geht von der 
richtigen Ansicht aus, daß nur der durch die Heilbehand- 
lung bedingte Ausschluß der Erwerbstätiakeit, nicht aber 
die durch die Leiden hervorgerufene, bereits vor Beginn 
der Heilbehandlung vorhandene Erwerbsunfähigkeit die 
Zuerkennung des Krankengeldes rechtfertige. Doch hat sie 
der Beurteilung des Sachverhaltes ein von unrichtiger 
Rechtsanschauung ausgehendes Gutachten zugrundegelegt. 
Die Entscheidung vom 11. Oktober 1926 geht von der. wie 
gezeigt, unrichtigen Annahme aus, daß bei bloßer Ber- 
schlimmerung eines Leidens durch den Militärdienst das 
Krankengeld auch bei Autreffen der sonstigen Boraus- 
setzungen des § 17, Invaliden-Entschädigungs-Gesetz, nicht 
gebühre. 
Die beiden zu überprüfenden Entscheidungen stellen 
sich sonach in mehrfacher Hinsicht als dem Gesetze nicht ent- 
sprechend dar. 
Diese Tätigkeit des Verbandes ist von eminenter Wich- 
tigkeit, denn nicht alle Entscheidungen, die die Schieds- 
kornrnission trifft, sind richtig. Die Zahl der uns unrichtig 
erscheinenden Entscheidungen ist ziemlich groß und sicher¬ 
lich würden noch mehr günstige Entscheidungen des Per- 
waltungsgerichtshofes herbeigeführt werden können, 
wenn die Mitglieder die Entscheidungen der Schiedskom- 
Mission an den Verband zur Ueberprüfung einsenden 
würden. 
Allerdings sei ausdrücklich bemerkt, daß der Berwal- 
tungsgerichtshof keine dritte Spruchinstanz ist, sondern 
durch Verfafsungsgesetz ermächtigt wurde, die schiedskom- 
missioneven Entscheidungen auf die Richtigkeit 
der Anwendung des Gesetzes zu überprüfen, 
um eine gleichmäßige Spruchpraxis in den einzelnen Bun- 
desländern herbeizuführen. Rein medizinische, 
ärztliche Fragen können nicht vor den Berwal- 
tungsgerichtshof gebracht werden, sondern nur Rechts- 
fragen, also Fälle, in denen bezweifelt wird, ob das 
Jnvaliden-Entfchädigungs-Gefetz auch richtig angewendet 
wurde. F. 
Sa« F«validen-NeschMg«ng»>Sesetz. 
Nach harte,n Kampfe gelang es, das Jnvaliden-Be- 
schästigungs-Gefetz neuerdings um zwei Jahre zu verlän¬ 
gern. Das Gesetz, das für die Kriegsopfer von ungeheurer 
Bedeutung ist, war in verschiedenen Belangen nicht aus- 
reichend, um das Heer der arbeitslosen Invaliden zu ver- 
ringern, den Eingestellten den notwendigen Schutz zu 
bieten. 
Der Zentralverband Hot daher eine Reihe von Ab- 
änderungsanträgen gestellt, die eine Verbesserung des 
Gesetzes herbeiführen sollten. Die Unternehmerverbände 
erklärten jedoch, daß es unmöglich sei, die sozialen Lasten 
noch mehr zu erhöhen, da ja darunter die gesamte Wirt- 
schaft zugrunde gehen müßte. Das Ministerium für fo° 
ziale Verwaltung lehnte daher die Verbesserungen ab und 
betonte ausdrücklich, daß es den Invaliden, aber auch den 
Wünschen der Unternehmerschaft nicht entgegenkommen 
könne. Die Regierungsvorlage umrde im Parlament un- 
verändert angenommen. Die Versprechungen des Mini¬ 
steriums traten iedoch nicht ein, da durch Verordnung 
einer ganzen Reihe von Betrieben ganz bedeutendes Ent- 
gegenkommen gezeigt wurde. Der Minister für soziale 
Verwaltung hat das Recht, die Pflichtzahl und die Aus- 
gleichstaxe zu ändern. Nach dem Jnvaliden-Befchäfti- 
gungs-Gefetz ist jedes Unternehmen verpflichtet, auf je 
20 Arbeiter und auf je weitere 25 Arbeiter und Ange- 
stellte einen Invaliden mit mehr als 45 Prozent vermin- 
derter Erwerbsfähigkeit einzustellen. Nun suchte eine 
Reihe von Betriebsgattunaen um die Herabsetzung der 
Pflichtzahl an und das Ministerium kam bereitwilligst 
den Wünschen entgegen. Wir führen nachstehend einige 
Betriebe an, um den Mitgliedern begreiflich zu machen, 
wie schwer es ist, heute Invalide, deren eine große An- 
zahl zur Einstellung vorgemerkt ist, in Betriebe unterzu- 
bringen. Die Ausgleichstaxe beträgt 200 S, kann jedoch, 
wie bereits angeführt, ermäßigt Werden. Für Bergwerks- 
betriebe wuvde die Verhältniszahl auf 60 erhöht, die 
Ausgleichstaxe auf 160 8 ermäßigt. Es kommen also nicht 
mehr auf je 25, sondern auf je 60 Arbeiter ein Invalider, 
was schon eine ganz bedeutende Verschlechterunq ist. In 
der Glas- und Tonindustrie wurde die Verhältniszahl 
auf 35, die Ausgleichstaxe auf 100, in der Eisen- und 
Metallbranche auf 25 und 100 S, in Eisen- und Stahl- 
werken auf 40 und 100 S, in Eisengießereien auf 50 und 
100 S, in Sägewerken auf 30 und 100 Prozent, in der 
Guminiindustrie auf 30 und 200 S, in der Textilindustrie 
auf 40 und 150 8, in der Kunstblumen- und Federnerzeu¬ 
gung auf 100 und 100 S, in der Vapiererzeugung auf 30 
und 150 S, in der Großmühlindustrie auf 35 und 100 8, 
im Speditionsgewerbe auf 40 und 100 8, in Eisenproduk- 
tionswerkftätten auf 50 und 100 S, in der Hutindustrie 
auf 40 und 150 8, in Bleichereien auf 40 und 150 S, und 
ebenso in chemischen Putzereien, in Zuckerwarenbetrieben 
auf 30 und 150 S, desgleichen in Buchdruckereien, in Me- 
tallgießereien auf 50 und 100 8, in Forstbetrieben und 
Damwäschereien auf 30 und 200 S, für die Bundesbah¬ 
nen und Privatbahnen auf 35 und 100 'S erhöht, bezie» 
hunasweise herabgesetzt. 
So und ähnlich steht es auch noch mit einer Reihe von 
anderen Betriebsaattungen, so daß die Schwierigkeiten, 
das Heer der Arbeitslosen zu verringern, immer größer 
werden. Dam kommt noch die ablehnende Haltunq der 
Unternehmerschaft an und für sich, die gegen jede Ent» 
scheidung bis zur letzten Instanz rekuriert und daiber die 
Einstellung um Monate hinausschiebt. Es ist daher be- 
greiflich, daß die arbeitslosen Kriegsinvaliden durch diese 
Borgangsweise des Ministeriums entrüstet sind und im* 
in er wieder die Forderung erheben, das Recht des Mini« 
steriums, die Pflichtzahl und die Ausgleichstaxe herabzu« 
setzen, zu beseitigen. 
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