Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

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und dem Stadtrathe arge Differenzen; es beschwert sich der Domdechant von 
Passau, als Brücken- und Lehensherr der Pfarre Schärding gegen die Schärdinger, 
daß sie sich im Psarrhofe die Sperre und Inventur vorzunehmen angemaßt haben; 
er sönne sie durchaus nicht als Vogtherren über den Psarrhof anerkennen und 
wenn sie auch solche Jurisdiktion aus altem Herkommen und langjährigem Besitze 
inne zu haben vorgeben, und sich auf eine 1590 erslossene Erkenntnis des herzog¬ 
lichen Hofrathes berufen, so vermögen sie ebenso wenig, wie er, einen ruhigen 
Actus fürzuwenden; nach dem Jus canonicum und gemäß der, zwischen den Or¬ 
dinarien und dem Herzoge 1582 abgeschlossenen Concordaten, die freilich die 
Schärdinger nicht anerkennen wollen, stehe nur ihm, dem Domdechautc, ueben dem 
fürstlichen Pfleger die Nebensperre und die Abhandlung zu; er bittet daher die 
Commission, ihn in seinen Rechten schützen zu wollen. 
In specic wird geklagt, daß die Schärdinger nach dem Ableben des 
Pfarrers Andreas Frickh einen in dessen Hanse befindlichen, verschlossenen und 
verpetschirten Kasten, ohne Borwissen der Testaments - Exekutoren, des gewesenen 
Landrichters Wolf Wagner und des Maxlrainifchen Hauspflegers Melchior Zach, 
gewaltsam eröffnet und verschiedene Sachen herausgenommen hatten, nicht nur das 
was zur Investitur des Goltinger'fchen Benefieinms zur Nothdurst gewesen, son¬ 
dern auch andere des Pfarrers geheime Sache«, die anderen Leuten in die Hände 
zu kommen ganz wider des Testirers Willen und Meinung gewesen sei, -und dar¬ 
unter auch ketzerische Schriften und Bücher. 
Hinsichtlich der Sperre und Abhandlung der Berlassenschast der Beitest- 
ciateit, die außerhalb des Pfarrhofes in ihren Beneficiatenhänsern verstorben sind, 
haben die Schärdinger seit 1531, nachdem die Augsburgische Confeffiou bei ihnen und 
in den Orten herum allbereits um sich gegriffen hat, einige verschiedene Actus 
auszuweisen, die sie auch ohne besonderen Widerstand vollführt hatten. *) 
!) Die Commission unterscheidet in den Streitigkeiten wegen der Sperre, Juveutur- 
und Verlassenschafts - Abhandlung geistlicher Personen, zwischen dem Pfarrer im Psarrhofe und 
anderen Priestern in den Beneficiateuhäusern. Prinzipiell steht den Laien keine Oberhand wider 
und über die Freiheit der Klrcheugüter uud geistlichen Personen zu, außer was ihnen von kirch¬ 
licher Autorität rechtmäßig übertragen, somit per viam delegationis, sowie per modum privi- 
legii Kraft hat. Darum hat Herzog Albrecht V. ex singulari Pontificum concessione et privi- 
legio pro illorum temporum exigentia, weil die Ordinarii und die geistlichen Obrigkeiten in der 
Religion nicht sicher waren und dem Irrthume nicht gewehrt haben, sich einer größeren Gewalt 
und Jurisdiktion über die Geistlichen in certis casibus unterwunden, was dazumalen statthaft 
war; quod, ubi deficit ecclesiastica potestas, judex laicus potest corrigere. — — 
Die Laien haben darum die Jurisdiktion über die geistlichen Güter, iusoserne sie von 
ihnen zu Lehen getragen werden. — Die Schärdinger sind auch nicht in possessorio, da ihre 
Actus nur in den Beneficatenhäuseru und nicht im Psarrhofe geschehen sind, inmaßen Andreas 
Frickh nicht im Psarrhofe, sondern in der ihm eigenthümlichen Behausung gestorben ist, und 
Bürgermeister Achenschachner gedenkt seit 65 Jahren keines Pfarrers, Pyrchinger und Eisenmann 
ausgenommen, der im Psarrhofe verstorben wäre, und daß über die Kinder des Frickh curatores 
bonorum gesetzt worden sind, dieses kann den Schärdingern nicht zum Präjudiz werden. —
	        
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