Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

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q) fertigen die Schärdinger cillc brieflichen llrfiutbctt allein, ohne bie Mitfcitigung 
des Richters beizuziehen; 
r) erscheint der Stadtschreiber, der doch die Stadtgerichts - Schreiberei zu versehen 
hat, bei seinem Richter zu keiner Amtshandlung, außer es wird ihm dieses 
vom Bürgermeister geheißen; 
s) nehmen die Schärdinger alle Stadtdiener, Amtleute und Gerichts-Prokuratoren, 
ohne des Pflegers oder seines Richters Vorwissen und Bewilligung an und 
auf, und setzen sie nach ihrem Gefallen ab, niit dem Vorgeben, daß sie solche 
aus der Stadtkammer besolden; daher komme es, daß der Richter bei den 
Amtleuten und Stadtdienern keinen Gehorsam habe; 
t) sind der Pfleger und der Stadtrichter von der Aufnahme der jährlichen Raths¬ 
pflichten, die vor dem Regiments - Commissär geschieht, und wobei der Bürger¬ 
schaft alle obrigkeitlichen Befehle und Verbote vorgelesen werden, aus¬ 
geschlossen; 
u) ingleichen auch, wenn der Rentmeister bei seinem Umritte wegen Haltung 
der guten Polizei und Abstellung aller Unordnungen den jährlichen Für¬ 
halt thut; . 
w) obwohl dem Pfleger und seinem Richter in allen obrigkeitlichen Sachen eme gleiche 
Mithandlung zugestanden wird, so sind sie doch von allen -Btistungs - Rechnun¬ 
gen ausgeschlossen. Auch die Kirchendiener, Schulmeister, Cantores, Meßner 
werden vom Rathe allein ausgenommen und beurlaubt, und dem Stadtrichter 
ist bei Verlassenschasteu geistlicher Güter keine Stimme, keine Beiwohnung 
vergönnt; ___ c ,rL 
x) werden die Landsteuern ohne Beisein des Pflegers oder Stadtnchters durch 
Etliche des Rathes von den Bürgern und Inwohnern eingehoben; 
Freiheiten rc. die glaubwürdigen Abschriften in ein Buch zusammengetragen und bei den anderen 
gerichtlichen Akten gelassen werden, damit ein Pfleger oder Stadtrichter sich darnach zu richten 
wisse, weil eben daher so viele Ein- und Mißgriffe einer obrigkeitlichen Gewalt geschehen sind. 
Ad t) Kann es nicht statthaft sein, daß von der Aufnahme der bürgerlichen Pflicht, 
die vor einem fürstlichen Regimeuts-Commiffär geschieht, der Pfleger und sein Stadtr-.chter aus¬ 
geschlossen werden: denn es würden die Bürger den gebührenden Respect und Gehorsam gänz¬ 
lich aufgeben, als ob dieselben nicht ihr Haupt seien, wie dieses aus dem vom Stadtschreiber 
Gregor Stängel im Jahre 1588 verfaßten Eidbuche genügend hervorgeht. 
Außer des vor dem Commissär geschwornen, gegen den fürstlichen Pfleger, Bürger¬ 
meister und Rath gerichteten Bürgereides, wird noch ein absonderlicher Eid im Romen der ganzen 
Gemein geschworen, darin vom Pfleger, noch weniger vom Stadtrichter eine Meldung geschieht, 
miö worin die Bürger, Rathswähler, der Stadtschreiber, die Stadtgerichtsprokuratoren, der 
Stadtamtmann, Stadtknecht, die Gerichtsdiener, Stadtboten, der Wagmeister, Gantmeister, die 
Beisitzer und Rechtssprecher, Bier- und Fleichsetzer, die Tuck-, Leder-, Leinwand- und Vieh¬ 
beschauer mit ihrem Gehorsam an den Stadtrath allein gewiesen werden. Sonach wäre dieses Eid¬ 
buch entweder zu kassiren oder zu resormiren. 
Ad w & x) Hinsichtlich der Verwaltung der milden Stiftungen und anderer kirchlichen 
Güter erscheint es nöthig, daß einem Pfleger und Stadtrichter Abschriften von diesen Stiftungen 
und anderen Dokumenten mitgetheilt werden, damit sie nöthigensalls Einsickt haben und zu allen 
Zeiten gehönze Fürsehung thun können.
	        
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