Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

k) sollte der Richter nicht die Befugnis haben, auf Ansuchen Jemanden in Ver¬ 
haft oder in's Gelübd zu nehmen, außer mit des Bürgermeisters Gutheißen, 
während letzterer das Arrestiren ohne des Richters Zuthun vornimmt; — 
1) die Erlaubnis der Fechtschulen und anderer unverbotener Spiele, das Feil- 
haben fremder Krämer wird nur vom Bürgermeister, ohne des Richters Zu¬ 
thun, ertheilt; 
m) werden die Fouriere immer zuerst an den Bürgermeister gewiesen; 
n) werden die Zettel der Gäste, die in der Stadt Herberge nehmen, von den 
Wirthen nur dem Bürgermeister zugetragen, und die Schärdiuger berufen sich 
auf einen hundertjährigen Gebrauch, daß jährlich bei den Rathswahlen im Bei¬ 
fein des fürstlichen Commifsärs allen Gastgebern sürgehalten werde, die Zettel 
dem Bürgermeister zuzuschicken, darum sie auch die Stadtthorschlüssel in Ver¬ 
wahrung und Verantwortung haben; 
o) in Abwesenheit des Stadtrichters solle dessen Stelle nur mit Einem aus der 
Rathsmitte ersetzt werden; 
p) nehmen die Schärdinger alle gerichtlichen Acten in den Gewahrsam ihrer 
Stadtschreiberei, uni) gestatten dem Pfleger und Richter keinen Zutritt, noch 
Einsicht in dieselben; 
Auch über den Pfarrhof steht den Schärdingern durchaus keine Jurisdiktion oder 
Vogtei zu. Ebenso ist den Schärdingern in den übrigen Sachen das Anmassende und Ungebühr¬ 
liche zu verweisen, und sie sollen dem Pfleger und Richter den billigen Respect und Gehorsam 
erweisen und von ihren untergeordneten Dienern auch erweisen lassen. 
Ad n) Die Schlüssel und Verwahrung der Stadtthore sind ehedem den Beamten, als 
dem Pfleger, Landrichter, Mautner und Stadtrichter anvertraut gewesen; anheute hat der 
Mautner noch das I n n b r ü ck e n t h o r, vor kurzer Zeit noch das Wasserthor zu schließen 
gehabt, welches aber durch Verkauf aus des Mautners in der Schärdinger Gewalt gekommen ist. 
Es ist auch zu vermuthen, daß der Pfleger oder Stadtrichter jenes Thor, worauf der Pfleger 
noch derzeit die Wohnung zu verstisten und den Zins einzunehmen hat — das äußere 
obere Thor nämlich — der Landrichter aber das Pramerthor, anck Landrich¬ 
terthor oder Heiligenthor genannt, und neben dem Pfleg- oder Landrichterhaus, das 
der gewesene Landrichter Frankinger vom Herzoge an sich gebracht hat, gelegen ist, im Befehle 
gehabt habe. Wie nun jedes, außer des Wasserthores, an die Schärdinger gekommen sei, ist un¬ 
bekannt. Weil bei vielen Hütern die Stadt übel gehütet wird, und vielleicht einer sein anvertrantes 
Thor bald, der andere langsam und spät zugesperrt hat, so habe man zur mehreren Versicherung 
der Bürger die Verwahrung dem Bürgermeister und Rath zugelassen, daß sie die Verordnung 
thun mögen, daß alle Thore, außer des Maut- und Wasserthores, so eine Zugehör der Maut 
ist, recht beschlossen und verwahrt werde. Die Custodia civitatis ist jedoch kein actus jurisdio 
tiunis, und so könnten die Schärdinger ruhig bei diesem Rechte verbleiben. 
Ad o) Ist es ungereimt, daß ein Richter in seiner Abwesenheit seine Stelle mit Einem 
aus des Rathes Mitte versehen lassen solle, der in solchem Falle beim Bürgermeister und bei 
den anderen Rathsfreunden noch weniger Ansehen als der Stadtrichter selbst hat; daher wäre 
vorzuschlagen, daß die Stelle dem Bürgermeister übertragen würde. 
Ad p) Ist es rathsam, daß alle gerichtlichen Sachen, Schriften und Akten von anderen 
Schriften über die Stadtfreiheiten, Dokumenten und Urkunden abgesondert und in eine besondere 
Registratur geordnet würden, dazu der Pfleger und der Richter den Zutritt, der Stadtschreiber 
die Perwahrung und Verantwortung hätten, pudern aber sollen vyn ihren Brief-Urkunden und 
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