Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

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Am 6. Marz 1849 erfolgte die Auflösung des Reichstages zu Kremsier, 
welcher bei seinen radikal-demokratischen Bestrebungen seine Aufgabe verkennend, 
nur eine unglückliche Misgeburt einer Verfassung zu Tage brachte, so wie gleich¬ 
zeitig das zu Frankfurt am Main tagende Reichsparlament in seiner Berathung 
über Deutschlands Wiedergeburt ebenfalls die Fehlgeburt einer Verfassung zu 
Stande gebracht hatte, da es mit Ausschluß und mit Vernichtung Oesterreichs ein 
deutsches Erbkaiserthnm, im Grunde aber eine Republik mit Umsturz aller Throne, 
mit Beseitigung sämmtlicher deutschen Fürsten, gründen wollte, und um diesen Plan 
zu realisiren, sich nicht im mindesten scheute, das deutsche Volk zum offenen Auf¬ 
ruhr gegen die rechtmäßigen Regierungen aufzureizen, wie solches in Stuttgart, 
Karlsruhe, und in ganz Baden geschah, wo die Bewegung einen schmachvollen 
Charakter annahm; und doch darf hiebei nicht gelängnet werden, daß eine große 
Minorität aus wohlgesinnten Männern bestand, deren Streben dahin gerichtet war, 
das Verderbliche zu hindern, den Plänen der Umsturzpartei die Spitze abzubrechen, 
überhaupt zu verzögern, bis die Regierungen sich wieder ermannt haben; erst als 
diese aus dem Reichstage ausschieden, ging der Aufruhr lichterlohe auf. 
Nach Auflösung des Kremsierer-Reichstages erschien die vom Kaiser Franz 
Josef gegebene, d. i. oktroyrte Verfassung vom 4. März 1849, welche jedenfalls 
den Anforderungen der verjüngenden Zeit, den Verhältnissen des österreichischen 
Völkerverbandes Rechnung trug, eine vernünftige, gesetzliche Freiheit gewährleistete, 
die Gleichberechtigung aller Nationalitäten, eine Vereinigung aller Völker-Familien 
des Kaiserstaates zu einem einigen untheilbaren Ganzen, aussprach. 
Gleichzeitig erschienen: das Grundrecht-Patent, Robotablösungs - Patent, 
welches die Auflösung der Patrimonialgerichtsbarkeit zur Folge hatte, das Jagd- 
uud Gemeinde-Gesetz, das Preß-Gesetz, das Gesetz über das freie Vereinigungs¬ 
und Associations-Recht, später das Patent über die Regelung der Grundsteuer und 
Einführung der Einkommensteuer, als Steine zum Aufbau des neuen Staats¬ 
gebäudes. Diese neue Reichsverfassung veranlaßte aber auch in allen kaiserlichen 
Kronländern eine neue Eintheilnng und Organisirung sämmtlicher politischen, 
Justiziaren und Finanz-Behörden. 
Das am 7. September 1848 erst offene Robot - Patent hatte, wie vorhin 
gesagt worden, die Auslassung der bisherigen Patrimunial - Gerichtsbarkeit zur 
Folge. Sonach verlor die k. k. Cameralherrfchaft Schärding die Grundherrlichkeit 
über die nnterthänigen Realitäten, der Stadtmagistrat Schärding, welchem das 
k. k. Pfleggerichtbis her die Justiz verwaltet hatte, die niedere Gerichtsbarkeit über 
die ihm zustehenden Unterthanen, wie auch die Dominieal - Gerechtsame auf die 
städtischen und bürgerlichen Realitäten, erhielt aber dafür nach dem neuen Gemeinde¬ 
gesetz vom 17. März 1849 eine freiere, selbstständigere Autonomie in der Besorgung 
der örtlichen Interessen, in der Verwaltung des Commnnal-Vermögens, in der Wahl 
seiner Organe, in der Handhabung der rein örtlichen Polizei, über dieses noch 
Funktionen der unteren Staatsgewalt im übertragenen Wirkungskreise. 
Im Monate August 1850 geschah die Konstitnirung der neuen Gemeinde, 
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