Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

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Wohks^)" eUie§ CMen Trebens nach Beförderung des wahren Unterthanen- 
fC + _ Hierauf hatte ihr Sohn Josef H die Alleinregierung der in großartiger 
Entwickelung begriffenen Monarchie übernommen; getragen von dem Geiste der 
.ceiizeit, nah», er in seinen Erbstaaten viele Reformen, wozu bereits unter seiner 
erhabenen Mutter der Anfang gemacht worden war, und wobei er vielfach seinen 
Zeitgenossen Friedrich II. von Preußen copirte, in der Staatsverwaltung, in der 
Gesetzgebung, und selbst auf dem Gebiete des Kirchlichen und Religiösen vor.2) 
. _ , Schon im Jahre 1780 erflossen kaiserliche Verordnungen zur Handhabung 
der Ortspolrzei; zu Schärding wurden aus der Bürgerschaft als Aufsichtsorgane 
Freyer, Apotheker und des inneren Rathes, zum Ober-Polizei-Commissär, 
Michael Lift, Kaminfeger, zum Unter-Polizei-Commissär und dazu 6 Viertelmeister 
gewählt; dieses ist der Beginn des polizeistaatlichen Regimes in Oesterreich! 
Ein vorzügliches Augenmerk richtete Kaiser Josef auf eine zweckmässige 
Flnanzvermaltnng; er suchte durch die Einführung einer allgemeinen Grund¬ 
steuer einen Ausgleich der Steuern zu erzielen; errichtete viele Fabriken, verbot 
die ausländischen Waaren, um die inländischen Waaren desto mehr in Flor nt 
bringen, schnitt alle Mittel und Wege ab, welche das Geld aus dem Laude brachten- 
doch hatten alle die zur Hebung des Handels und der Industrie erschienenen Ver¬ 
ordnungen nicht den gewünschten Erfolg. Zur Verbesserung der Lage des Bauern¬ 
standes wurde die Leibeigenschaft aufgehoben; die Robotleistnngen mußten 
abourt, tue Leibgedinggüter in Erbrechtgüter verwandelt werden. 
Im Jahre 1780 wurde die Preßfreiheit verkündet; hierauf erschien das 
Toleranzpatent, wodurch den Akatholiken freie Religionsübung und aleiche 
bürgerliche Rechte mit den Katholiken gewährt wurden; dann erschien eine neue 
allgemeine Gerichtsordnung, 1786 das neue bürgerliche Gesetzbuch 1787 
das allgemeine Strafgesetzbuch, 1788 eine neue Criminal-Ordnnna 'welche 
die Todesstrafe aufhob. ; 
Von großer Tragweite waren insbesondere die Reformen, welche Kaiser 
x>0[ej 0uf ^em Gebiete des Kirchlichen und Religiösen vornahm; durch diese wollte 
er die Oberhoheit des Staates über die Kirche begründen, und die Letztere so viel 
als möglich von jedem fremden Einflüsse, namentlich von der Obergewalt des 
römischen Stuhles loslösen, und diese religiösen Reformen wurden, ohne eine Ein¬ 
mischung des Papstes zuzulassen, mit aller Strenge durchgeführt. 
Es wurden viele Herren- und Mendikantenklöster aufgehoben, und dieses 
Loos traf das benachbarte Ehorherrenstist Suben, das Cisterzienserstift Engelszell, 
... . - . Das beste Urtheil über ihre Regenten-Wirksamkeit hat ihr Hauptgegiier, derPrenßen- 
komg Friedrich II., gefallt, welcher beim Empfange der Todesnachricht ausrief: „Eine große eine 
erhabene Frau ist gestorben, was Männer nicht zu Stande gebracht, das hat sie geleistet: sie 
hat aus Oesterreich einen Staat gemacht!" 
nn.Jl D0" ^reu6eu »°"nte den Kaiser Josef wegen seiner kirchlichen 
unb gottesdlerlstllchen Verfugungen spottweise den „Bruder Sacristan".
	        
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