Volltext: Aus der Vergangenheit der Pfarre Putzleinsdorf im Mühlviertel

aufsetzen, und was einem jeden auf sei¬ 
nem Grunde bleibt, mag er aufheben. 
Wenn aber einer vor dem andern "schüt- 
tet", ohne es diesem zu sagen» der ist 
das erstemal 12 Pf.. das zweitemal 
72 Pf. Strafe zu zahlen und dem Nach¬ 
bar den Schaden abzutragen schuldig. 
 
Wer aus Kochbrunnen mit unsau¬ 
berem Geschirr schöpft, zahlt 12 Pf., 
und Wenn er nicht davon absteht, 72 
Pf. (12 dem Richter und 60 der Herr¬ 
schaft). Der Gmeinbürgerschafts-Rohr- 
brunnen im Markte soll fleißig unter¬ 
halten und einige Unsauberkeit darein 
zu bringen nicht verstattet werden; wer 
darwider handelt, zahlt 72 Pf. 
 
 Wasserkehren: Das Wasser, das 
vom Himmel fällt, auf die Gassen oder 
die Gründe eines jeden, das hat er 
Macht aufzufangen und auszukehren: 
wenn aber einer wollte weitergreifen und 
seinem Nächsten „zu nahe kommen", der 
ist schuldig, wenn ein Richter es ihm 
muß schaffen, zum erstenmale 12 Pf., 
zum anderen 72 (12 dem Richter, 60 der 
Herrschaft). 
 
Mühl- und Hammergräben: Ein je¬ 
der, der einen solchen gemacht hat, soll 
ihn zu räumen schuldig sein, das Kot 
auszuwerfen 3 Schuh weit; wo er es 
aber weiter auswirft, ist er schuldig, 
es wieder wegzuräumen; wenn das nicht 
geschieht und ein Richter angeloffen wird, 
so zahlt ein solcher 72 Pf. Wenn die 
Mühl- und Wehrgräben geräumt wer¬ 
den, soll das jedesmal dem Fischer einen 
Tag zuvor verkündet werden. Strafe 
für die Unterlassung 72 Pf. Wer Was¬ 
sergräben aus den Bächen der Herr¬ 
schaft (Taglesbach, Moos-, Dorn-, Eg- 
nerstorferbachl und Fürbach) hat, was 
auf der Herrschaft guten Willen und 
Wohlgefallen gestellt worden, soll nichts 
Uebermäßiges abkehren, der Fischord¬ 
nung zuwider. Wer darüber betreten 
wird, soll der Herrschaft den gesetzten 
„Pannfall" 5 fl. 2 Schilling unnachlässig 
zu erlegen schuldig sein. — Wenn ein 
„Notzwang an dem Malter" sein sollte, 
so daß man das Mehl nicht bekommen 
könnte, so ist ein jeglicher Müller an 
der Neumühle verpflichtet, einen frem¬ 
den abzufassen und dem Putzleinsdorfer 
aufzuschütten. Ein jeder Müller an der 
Neumühle soll alle Freitage auf der 
Schranne Brot feil haben. Die „Mühl¬ 
gatter auf den Wassergründen" sollen 
beide Müller mitsamen machen, daß 
kein Schaden geschehe; wenn das nicht 
geschähe, wäre die Strafe: So oft mal 
12 Pf., als ein „Sprüßl" fehlt, und 
wenn ein Schaden geschieht, sind sie zum 
Ersatze verpflichtet. Ein jeder Fischer 
soll von dem, was er über seiner Schul¬ 
digkeit nach Falkenstein noch übrig hat, 
den hiesigen (Einheimischen) um einen 
ziemlichen Pfennig (nicht übertriebenen 
Preis) geben. Weil durch die Haarretz 
dem Fschwasser ein Fschwasser Scha¬ 
den zugefügt wird, soll ein Fischer mit 
Hilfe des Richters darob sein, daß die¬ 
selben in gebührlicher Weite von den 
Bächen gesetzt werden, wer dieser Ord¬ 
nung nicht nachleben wollte, zahlt 72 
Pf. (12 + 60). 
Wo Gemeinraine sind, soll es einer 
dem anderen sagen, wenn er mäht. und 
sie das Gras teilen. Strafe auf Ueber- 
tretung 12, im Wiederholungsfälle 
72 Pf. 
Wenn es sich zutragen sollte („da 
Gott lang vor sein wöll"), daß bei einem 
ein Feuer auskäme, so ist er „niemand 
nichts zu bezahlen" schuldig, solange es 
nicht über das Dach auskommt und 
keinen Schaden tut. Wenn es aber wei¬ 
tergeht und den Nächsten schadet, ist 
er zur Strafe schuldig 6 Schilling 12 
Pf., diese gehören dem Richter, die 
6 Sch. der Herrschaft. Außerdem soll 
er sich mit den geschädigten Nachbarn 
vergleichen. Wenn sich aber ein solches 
Unglück zutrüge, solle ein jeder 3 Tage 
Freiheit haben und niemand an ihn 
in seinem Leid Hand anzulegen Macht 
haben. 
Den Badbrunnen soll jeder Bader 
zu räumen und sauber zu halten schul¬ 
dig sein. Wenn das Wasser wenig ist, 
soll der Badbrunnen gefreit sein von 
Freitag Mittag an bis Samstag Nachts. 
Wollte aber einer oder eine daraus fre¬ 
ventlicherweis Wasser holen mit Gewalt, 
so soll ein jeglicher Bader Macht ha¬ 
ben, einen solchen zu pfänden, und das¬ 
selbe Pfand dem Richter bringen. Strafe 
Das erstemal 12 Pf., später 72. 
Bedarf jemand in oder außer des 
Marktes einen Geburtsbrief, so soll er 
drei Zeugen, die ferner Geburt halber 
Wissenschaft haben, dem Richter zu Putz¬ 
leinsdorf vorstellen und dieser sie im 
Beisein zweier Ratsgeschwornen der 
Ordnung nach verhören, deren Aus¬ 
sage fleißig beschreiben und alsdann zu 
der Herrschaft nach Falkenstein bringen. 
Falls es sich begäbe, daß etwa ein 
Bürger im Markt Putzleinsdorf seine 
Behausung verkaufe oder veränderte, so 
ist der Hingeber 12 Pf. und der Käu¬ 
fer 6 Pf. zu erlegen schuldig, gehört 
dem Richter. — Und soll ein Bürger-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.