Volltext: Der Radio-Empfangsapparat [125/130] (Band I)

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sind, über diese erfolgen. Vorhandene Blitzschutzanlagen sind mit 
den Rohrständern zu verbinden Ceitsätze für Gebäudeblitzableiter). 
18. Bei Antennen, die durch Starkstrom⸗Freileitungen ge— 
fährdet sind, ist ferner stets eine Stromsicherung in die Antennen⸗ 
leitung einzuschalten, und zwar hinter dem Überspannungsschutz 
(von außen gesehen). Hiezu können die bei Fernmeldeanlagen 
gebräuchlichen Sicherungen mit Patronen für etwa 2 Ampere 
Abschmelzstromstärke Verwendung finden. 
19. Die Antennen sollen außerdem durch einen nahe der 
Einführung innen oder außen angeordneten, leicht zugänglichen 
Erdungsschalter unter Abschaltung des Empfangsapparates un⸗ 
mittelbar geerdet werden, wenn die Anlage nicht gebraucht wird. 
Die Kontaktteile des Erdungsschalters sollen einem Starkstrom-⸗ 
schalter für mindestens 6 Ampere entsprechen. Der Griff des 
Erdungsschalters soll isoliert oder dauernd mit Erde verbunden sein. 
Der Querschnitt der Zuleitung zur Schutzerdung soll mindestens 
den doppelten Querschnitt der Antennenzuführungsleitung bei Ver⸗ 
wendung von Kupfer erhalten. 
Die Zuleitung zur Schutzerdung ist an eine vorschriftsmäßige 
Blitzableitererdung anzuschließen. Als solche gelten auch die Wasser⸗ 
leitung, Gasleitung oder Heizungsrohre, wenn diese an die Wasser⸗ 
leitung angeschlossen sind. 
Erdzuleitungen außerhalb von Gebäuden sollen in Reichhöhe 
durch Schutzleisten gegen Beschädigung geschützt werden, sofern sie 
nicht an sich fest genug oder mechanisch geschützt sind. Innerhalb 
bon Gebäuden sollen diese Leirungen möglichst kurz gehalten und 
unter Vermeidung von scharfen Biegungen verlegt werden. Die 
Führung durch Räume mit leicht entzündlichem Inhalt ist zu 
vermeiden. Bei Verlegung auf entflammbaren Unterlagen sind 
Isolierrollen zu verwenden. 
Die Apparaterdung darf als Schutzerdung nur mitbenutzt 
werden, wenn sie den vorstehenden Bedingungen entspricht. 
20. Antennenanlagen sind den vorstehenden Leitsätzen ent⸗ 
sprechend in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Besitzer 
hat sich hievon in angemessenen Zeitabschnitten zu 
aͤberzengen. Mängel sind sofort nach Bekanntwerden zu beseitigen. 
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