———
*
1
⁊
Vollzugsbestimmung.
8 26. 6 Dieses Gesetz tritt mit dem durch Voll—
zugsanweisung zu bestimmenden Tage, spätestens am
15. Oktober 1920, in Wirksamkeit und verliert seine
Geltung mit 31. Dezember 192757.
). Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Bundes—
minister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministern betraut.
Abfert
Adopt
Adopt
Aktene
Anme
Arbeit
Ärztli
Ausg)
Ausgl
Auslä
Auslao
Bahn
Banke
Bauer
Befris
Begür
Begu—
Beisitz
Beklei
Bergr
Beruf
Besche
Blind
Blind
Burec
Darl⸗
Einko
Einsp
Einste
Einste
Elter:
Entlo
Erwe;
Exeku