Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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erlassenen Vollzugsanweisungen werden an den Schuld— 
tragenden, sofern die Handlung nicht einer strengeren 
Strafbestimmung unterliegt, von der politischen Bezirks— 
behörde, am Sitze einer staatlichen Sicherheitsbehörde von 
dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 8 geahndet. Diese Geld— 
strafen werden dem im 8 10, Absatz 1, vorgesehenen Fonds 
zugeführt.— 
Unterstützende Mitwirkung der Ämter und öffentlichen 
Anstalten. 
8 23. Alle öffentlichen Behörden, Amter und An— 
stalten sind zur unterstützenden Mitwirkung bei der Durch— 
führung und Handhabung dieses Gesetzes verpflichtet. 
Stempel⸗ und Gebührenfreiheit. 
8 24. Alle zur Durchführung und Handhabung dieses 
Geseßes dienenden Eingaben der im 8 2 bezeichneten 
Personen und die die Stelle solcher Eingaben vertretenden 
Protokolle genießen die Stempelfreiheit; die Beilagen dieser 
Eingaben und Protokolle unterliegen nicht dem Beilagen— 
stempel. Der Einstellungsschein (8 13) ist, soweit er nicht 
zu anderen Zwecken als dem der Durchführung dieses 
etzes verwendet wird, von der Stempelgebühr bedingt 
efreit/.. 
Zusammentreffen mit anderen Einstellungspflichten. 
8 25. 0 Arbeitnehmer, die ein Betrieb auf Grund 
eines Gesetzes oder anderer Vorschriften zu beschäftigen 
verpflichtet ist, werden bei Berechnung der Pflichtzahl 
(8 3) nicht gezählt. 
Nähere Bestimmungen zur Regelung der Einstellungen 
auf Grund dieses Gesetzes im Falle ihres Zusammen— 
treffens mit anderen Pflichtbeschäftigungen bleiben der 
Vollzugsanweisung überlassen.
	        
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