Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Auskunfts und Anzeigepflicht. 
8 16. 6 Die Betriebe und Betriebsverbände (8& 1, 
Absatz 3) haben sämtlichen zur Durchführung und Hand— 
habung dieses Gesetzes berufenen amtlichen Organen alle 
hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilsen. 
) Über die Beschäftigung der begünstigten Personen ist 
in jeder Unternehmung gegebenenfalls auch im Betriebs⸗ 
verband, ein den behoͤrduchen Organen auf jedesmaliges 
Verlangen vorzuweisendes Verzeichnis zu führen, worin 
— außer den für die Pflichtzahl maßgebenden Unterlagen 
83) — Beginn und Beendigung jedes solchen Dienst— 
verhältnisses, Grad der Erwerbsunfähigkeit des Kriegs⸗ 
beschädigten, seine Entlohnung und Kündigungsfrist sowie 
wesentliche Daten des Einstellungsscheines anzugeben sind. 
Eine Abschrift des Verzeichnisses samt den für die Be— 
rechnung der Pflichtzahl (8 3) und für die Erfüllung der 
Beschäftigungspflicht (F 4) maßgebenden Unterlagen ist am 
J. Februar und 1. August jedes Jahres der zuständigen 
Invalidenentschädigungskommission einzufenden. —WR 
G Betriebe und Verbände, welche passende Bewerber 
nicht im Wege freier Nachfrage ausfindig machen, sind 
verpflichtet, die zu vergebenden Posten unverzüglich den 
in Betracht kommenden gemeinnützigen Arbeilsnachweis— 
stellen anzuzeigen. * 
) Der Einstellungsausschuß kann verfügen, daß der 
Unternehmer Arbeitspläte bestimmter Art oder einzelne 
bestimmte für Kriegsbes chädigte besonders geeignete Arbeits 
plätze für die Besetzung mit Kriegsbeschädigten freihält, 
wenn diese Arbeitspläße dadurch frei werden, daß der 
Arbeitnehmer, der einen solchen Arbeitsplatz innehat, stirbt 
oder das Dienstverhältnis auflöst oder aus einem wichtigen 
Grunde entlassen wird. In diesem Falle hat der Under— 
nehmer den freigewordenen Arb eitsplatz der Invaliden— 
entschädigungskommission binnen drei Tagen anzuzeigen 
und darf ihn, anderweitig erst besetzen, wenn ihm diese 
Kommission binnen acht Tagen nach Absendung der Anzeige 
keinen geeigneten Kriegsbef chädigten namhaft macht. Wenn 
dem Betrieb aus der Verzögerung der Besehung des 
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