Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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sowie die im Falle nachträglicher Abänderung wesentlicher 
Bedingungen erforderliche neuerliche Genehmigung der 
Vereinbarungen erfolgt auf Antrag je nach Art der Betriebe 
durch die Industrielle Bezirkskommission oder die land— 
wirtschaftliche Abteilung für Arbeitsvermittlung (8 3, 
Absatz 3) oder, wenn sich die zugehörigen Betriebe auf 
die Amtssprengel mehrerer Kommissionen verteilen, durch 
das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Maß— 
gabe der näheren Vollzugsbestimmungen. 
Die Befugnis kann von der Stelle, die sie erteilt hat, 
entzogen werden, wenn der Verband den Bestimmungen 
dieses Gesetzes und der auf Grund des elben erlassenen 
Vollzugsvorschriften nicht entspricht oder die mit der 
Betrauung übernommenen Pflichten ungeachtet voran— 
gegangener Verwarnung nicht gehörig erfüllt. 
Obsorge für die begünstigten Personen. 
812. 6 Die allgemeine Obsorge für die Beschäftigung 
der im 8 2 bezeichneten Personen obliegt den Juvaliden 
entschädigungskommis sionen und den ihnen nachgeordneten 
Behörden und Organen. 
Zum Zwecke einer wirksamen Wahrnehmung der mit 
der Durchführung des Gesetzes verbuͤndenen Aufgaben 
wird bei jeder Mvalidenentschädigungskommission ein 
besonderer Ausschuß Einstellungsausschuß) gebildet. Diesem 
Ausschusse gehören außer dem Vorsitzenden als Mitglieder an: 
1. Vertreter der organisierten Invaliden. 
2. Vertreter der in Betracht kommenden Berufs⸗ 
vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher 
Zahl. Betrifft der Verhandlungsgegenstand staatliche 
Betriebe oder Unternehmungen, so hat an Stelle der 
Vertreter der Arbeitgeber je ein Vertreter der beteiligten 
Behörde oder Aufsichtsbehörde zu treten. 
. Ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes. 
4. Ein Vertrauensarzt der organisierten Invaliden. 
5. Ein Vertreter der Gewerbeinspektion oder, wenn 
Angelegenheiten eines der Gewerbeinspektion nicht unter 
stehenden Betriebes verhandelt werden, ein anderes von den 
nach 8 17, Absatz 1, herufenen Aberwachungsorganen. 
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