Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Ferner ist die Entrichtung einer entsprechenden Aus— 
gleichstafe vorzuschreiben, wenn und insoweit in einem 
Betriebe die jeweilige Pflichtzahl durch beträchtliche Zeit 
nicht eingehalten wurde. Die Vorschreibung hat unbeschadet 
der Bestimmungen des Absatzes 2 zu unterbleiben, falls 
die erforderliche Anzahl von begünstigten Kriegsbeschädigten 
bei den in Betracht kommenden gemeinnützigen Arbeits- 
nachweisstellen angesprochen (8 16, Absatz 3), aber von 
diesen nicht zur Verfügung gestellt wurde. Die erfolglose 
Ansprechung ist von der gemeinnützigen Arbeitsnachweis— 
stelle der zuständigen Invalidenentschädigungskommission 
anzuzeigen und dem Unternehmer auf sein Verlangen zu 
bescheinigen. Der Einstellungsausschuß hat nach Prüfung 
der Betriebsverhältnisse und nach allfälliger Anhörung von 
Sachverständigen zu entscheiden, ob der Unternehmer die 
ihm obliegende Beschäftigungspflicht nicht durch Einstellung 
von kriegsbeschädigten Arbeitnehmern anderer als der an— 
gesprochenen Art erfüllen kann. Gegen diese Entscheidung 
steht die im 8 20, Absaßtz 2, bezeichnete Berufung offen. 
Betriebe der staatlichen Monopolverwaltung sind von 
der Entrichtung einer Ausgleichstaxe befreit. 
Ausmaß der Ausgleichssstare. 
S 98. (6 Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne 
Person, die zu beschäftigen wäre, jührlich 20002,000. 000 K. 
Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die 
Ausgleichstaxe für bestimmte Gebiete oder Betriebs 
gattungen bis auf den Betrag von 100 8 — 1,000.000 K 
herabsetzen. 
Wenn die Ausgleichstaxe nur für einen Jahres— 
bruchteil vorgeschrieben wird, so ist sie entsprechend der 
Bemessungszeit, jedoch mindestens mit dem fechsten Teile 
des normalen Ausmaßes festzusetzen.“ 
G Gelangt die Ausgleichstaxe, ohne daß der Unter— 
nehmer von der Einstellung im voraus enthoben wäre 
8 18, Absatz Mund 2), zur Vorschreibung (88, Absaß 3), 
so ist die Taxe im Falle eines Verschuldens, namentlich 
schuldhafter Nichteinhaltung der Pflichtzahl, unbeschadet 
der sonstigen Rechtsfolgen (8 22) mit einem Aufschlage 
bis zu 20 vom Hundert des normalen Satzes zu verbinden. 
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