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Invalidenbeschäftigungsgesetz.
Text vom 1. Jänner 1927.
Bundesgesetz vom 23. Dezember 1926, B. G. Bl. Nr. 386,
über die Verlängerung der Geltungsdauer und gleich—
zeitige Abänderung des Invalidenbeschäftigungsgesetzes vom
1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 459, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 457
Beschäftigungspflicht.
8 1. 6Gewerbliche Betriebe aller Art, Bergwerks⸗
betriebe und Betriebe der staatlichen Monopolverwaltung,
ferner lande und forstwirtschaftliche sowie alle sonst auf
Gewinn oder Erwerb berechneten Betriebe sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, auf
20 Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) mindesteus
einen Kriegsbeschädigten und auf je 25 weitere Arbeit—
nehmer mindestens einen weiteren Kriegsbeschädigten zu
beschäftigen.
Durch Vollzugsvorschriften kann die Zahl der nach
Absatz 1zu beschäftigenden Arbeitnehmer Gflichtzahl) für
bastimmte Gebiete oder Betriebsgattungen herabgesetzt
werden.
) Zwecks gemeinschaftlicher Erfüllung der Beschäftigungs
pflicht können auch Verbände von fachlich zusammen—
gehörigen Betrieben mit der Aufteilung der auf die
zugehörigen Einzelbetriebe entfallenden Pfüchteinstellungen
betraut werden (8 11, Absatz2 und 33.. J
Begünstigte Personen.
*
* 2.0 Kriegsbeschädigte im Sinne des 81 sind jene
nach dem Invalidenents —A
St.G.Bl. Nr. 245, und dem Gesetß vom 3. Juli 1919,
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