Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Invalidenbeschäftigungsgesetz. 
Text vom 1. Jänner 1927. 
Bundesgesetz vom 23. Dezember 1926, B. G. Bl. Nr. 386, 
über die Verlängerung der Geltungsdauer und gleich— 
zeitige Abänderung des Invalidenbeschäftigungsgesetzes vom 
1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 459, in der Fassung des 
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 457 
Beschäftigungspflicht. 
8 1. 6Gewerbliche Betriebe aller Art, Bergwerks⸗ 
betriebe und Betriebe der staatlichen Monopolverwaltung, 
ferner lande und forstwirtschaftliche sowie alle sonst auf 
Gewinn oder Erwerb berechneten Betriebe sind nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, auf 
20 Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) mindesteus 
einen Kriegsbeschädigten und auf je 25 weitere Arbeit— 
nehmer mindestens einen weiteren Kriegsbeschädigten zu 
beschäftigen. 
Durch Vollzugsvorschriften kann die Zahl der nach 
Absatz 1zu beschäftigenden Arbeitnehmer Gflichtzahl) für 
bastimmte Gebiete oder Betriebsgattungen herabgesetzt 
werden. 
) Zwecks gemeinschaftlicher Erfüllung der Beschäftigungs 
pflicht können auch Verbände von fachlich zusammen— 
gehörigen Betrieben mit der Aufteilung der auf die 
zugehörigen Einzelbetriebe entfallenden Pfüchteinstellungen 
betraut werden (8 11, Absatz2 und 33.. J 
Begünstigte Personen. 
* 
* 2.0 Kriegsbeschädigte im Sinne des 81 sind jene 
nach dem Invalidenents —A 
St.G.Bl. Nr. 245, und dem Gesetß vom 3. Juli 1919, 
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