Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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8 40. 6 Die Anmeldungen sind unter Beibringung 
der den Anspruch nachweisenden Belege mündlich oder 
schriftlich bei der nach dem Aufenthalte des Anspruchs⸗ 
werbers zuständigen politischen Bezirksbehörde und in 
Fällen des Aufenthaltes im Auslande bei der inländischen 
Konsularbehörde zu erstatten. 
Auch durch Anmeldung bei einer nicht zuständigen 
Behörde des Julandes wird der Vorschrift des 8 30 über 
die befristete Geltendmachung von Ansprüchen Genüge 
geleistet. Die betreffende Behörde hat die Anmeldung un— 
gesäumt an die zuständige Stelle zu leiten.“ 
8 41.. 0 Die politische Bezirksbehörde hat über das 
Zutreffen der Voraussetzungen für einen Anspruch nach 
diesem Gesetz erforderlichenfalls unverzüglich Erhebungen 
zu pflegen und die so ergänzten Anmeldungen der zu—⸗ 
ständigen Invalidenentschädigungskommission vorzulegen. 
Die politischen Bezirksbehörden sind bei Durchführung 
dieses Gefetzes an die Weisungen der Invalidenentschädi— 
gungskommissionen gebunden. 
8 42. 6) Für jedes Bundesland wird am Sitze der 
Landesregierung eine Invalidenents chädigungskommission 
errichtet. 
Vorstand der Invalidenents chädigungskommission ist 
der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter. 
) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann für 
—D Invalidenentschädi⸗ 
—Dv der betreffenden 
Landesregierungen im gleichen Orte gelegen ist oder wenn 
bereits im Zeitpunkte des Wirks amkeitsbeginnes dieses 
Gesetzes mehrere Invalidenentschädigungskommissionen an 
dem gleichen Orte bestanden. In diesem Falle bestimmt 
der Bundesminister für soziale Verwaltung den Sitz der 
Kommiffion und bestellt nach Anhörung der in Betracht 
kommenden Landeshauptmänner den Vorstand. 
S8 43. q Die Invalidenentschädigungskommission ent— 
scheidet mit der im 8 36, Absatz 4, angefuůͤhrten Ausnahme 
üͤber Bestand und Ümfang aller Ansprüche nach diesem 
Gesetze Die Entscheidung ist auf Grund der gepflogenen Er— 
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