Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Die Umwandlung einer Rente durch die Auszahlung 
einer Abfertigung kann nur Invaliden- und Witwenrenten⸗ 
empfängern bewilligt werden, welche das 56. Lebensjahr 
noch nicht zurückgelegt haben, zu ihrer Ansiedlung oder zu 
ihrem Erwerbe, wie beispielweise zum Erwerbe von Grund 
und Boden, zur Entschuldung von Grundbesitz, zur 
Durchführung von Investitionen und Meliorationen, zur 
Beschaffung von Produktionsmitteln, zur Beteiligung an 
einer gemeinnützigen Bau— und Wohnungsgenossenschaft, 
zur Beteiligung an einem Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ 
unternehmen, zur Einrichtung oder zum Betriebe, eines 
Taͤbake oder Stempelverschleißes, zur Beschaffung von 
Sludienbehelfen, wenn die Umwandlung geeignet ist, den 
Unterhalt des Rentenempfängers und seiner Angehörigen 
sicherzustellen oder zu erleichtern. 
6 Die Renten können bis zur Hölfte abgefertigt werden. 
Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um über 55 bis 65 
vom Hundert kann die Invalidenrente bis zu zwei Dritt⸗ 
teilen, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um nicht über 
55 vom Hundert bis zur Gänze abgefertigt werden. Die 
Abfertigung ist mit dem zehnfachen Betrage der abzu⸗ 
fertigenden Jahresrente (Rententeiles) zu bemessen. 
Die Entscheidung über den Antrag auf Umwandlung 
einer Rente durch die Auszahlung einer Abfertigung trifft 
der Bundesminister für soziale Verwaltung. 
G Die näheren Bestimmungen über die Umwandlung 
von Renten werden durch Verordnung getroffen. 
8 37. Die auf Grund dieses Gesetzes gewãährten 
Verqůtungen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die 
Gebühren für die Zustellung der Renten und des Kranken— 
geldes nach 8 17 im Inlande werden vom Bunde zur 
Zahlung übernommen. 
8 38. 6) Eine Exekution auf die nach diesem Gesetze 
gebührenden Vergütungen ist nur zulässig: 
J1. für Vorschüsse, die vom Bunde, einem Selbstver⸗ 
waltungskörper oder einem in öffentlicher Verwaltung 
stehenden Fonds auf eine nach diesem Gesetze gebührende 
Vergütung gewährt wurden; 
Invalideneutschädigungsgesetz.
	        
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