Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann bis 
30. April 1927 die Invalidenentschädigungskommission in 
berücksichtigungswürdigen Fällen ermächtigen, einzelne der 
im 8 3. angeführten Vergütungen trotz Ablaufes der in 
den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fristen zuzuerkennen, 
wenn der Anspruchswerber die österreichische Bundesbürger— 
schaft schon vor dem 30. Mai 1922 erworben hat und 
auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung 
—DD 
Verwaltung bestimmt in solchen Fällen, von welchem Zeit— 
punkte an die Vergütung zu leisten isht. 
8 31. 60) Jede Rente wird mit dem ersten Tage des 
auf die Erwerbung des Anspruches folgenden Monates 
fällig und ist monatlich im vorhinein zahlbar. Krankengeld 
und Sterbegeld werden sofort mit der Erfüllung. der Be— 
dingungen für den Anspruch fällig, ersteres ist wöchentlich 
im nachhinein zahlbar. 
Die Reutenbezüge sind auf 108 ab- oder aufzurunden, 
Beträge unter 5gwerden vernachlässigt, Beträge von 58 
aufwärts auf 10 ergänzt.— 
6) Die Renten werden regelmäßig für die Zeit des un⸗ 
geänderten Bestandes ihrer rechtlichen Voraussetzungen zu— 
erkannt; Invalidenrenten können auch für eine von vorn— 
herein begrenzte Dauer — unter Vorbehalt neuerlicher 
Bemessung — zuerkannt werden. U 
8332. 0 Wenn eine Voraussetzung des Renten— 
anspruchs erlischt, ist die Rente einzustellen; wenn eine 
für die Höhe des Rentenanspruchs maßgebende Veränderung 
eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. — 
Die Einstellung oder Neubemessung einer Rente wird 
mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar 
olgenden Monate wirksam. Hievon gelten folgende Aus— 
nahmen: 
1. Die Herabsetzung oder Einstellung einer auf un— 
bestimmte Dauer zugesprochenen Invalidenrente wegen 
Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird erst von 
dem der Zustellung der betreffenden Entscheidung nach— 
folgenden Monate an wirksam; sie ist überdies, wenn seit
	        
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