Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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die Witwe durch die Verehelichung die Bundesbürgerschaft 
verloren hat. I 
An Stelle des Anspruches auf Witwenrente tritt ein 
solcher auf Abfertigung im dreifachen Ausmaße der Jahres— 
rente, wenn die Witwenrentenempfängerin mit einem 
Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt führt. Im 
Falle der Führung des gemeinsamen Haushaltes mit einem 
Invalidenrentenempfänger bleibrt jedoch der Anspruch auf 
Witwenrente gewahrt. Führt die Witwenrentenempfängerin 
einen gemeinsamen Haushalt mit einem Geschädigten, dessen 
Erwerosfähigkeit nicht über 35 vom Hundert gemindert 
ist oder dessen Erwerbsfähigkeit nachträglich so zunimmt, 
daß die Minderung nicht mehr über 35 vom Hundert 
beträgt, so hat die Witwenrentenempfängerin die Wahl 
zwischen der Abfertigung und dem Vorbehalt auf den 
Weiterbezug der Witwenrente für den Fall des Todes des 
Lebensgefährten oder einer Zunahme des Grades der 
Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf über 35 vom 
Hundert; in diesem Falle gebührt jedoch die Rente nur 
dann, wenn die Witwenrentenempfängerin mindestens ein 
Jahr mit dem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haus— 
halt geführt hat. 
8 23. 6Im Falle des Todes des Geschädigten aus 
einer im 8 1 bezeichneten Ursache haben seine Kinder bis 
zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ans pruch auf Waisen— 
rente, wenn sie aus einer Ehe stammen, die der Geschädigte 
innerhalb der im 8 19, »Absatz 2, angeführten Fristen 
geschlossen hat. 
Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Ver— 
ehelichung, er ruht für die Dauer einer unentgeltlichen 
Verpflegung in einer Erziehungs- oder ähnlichen Anstalt. 
8 24. 60 Den ehelichen Kindern des Geschädigten 
sind gleichzuhalten J 
a) seine unehelichen Kinder, wenn die Kindesmutter einen 
Anspruch auf Witwenrente nach 820 hat oder wenn 
die Kinder innerhalb fünf Jahren nach dems chädigenden 
Ereignisse oder nach Beendigung der militärischen 
Dienstleistung geboren wurden. Ist das schädigende 
Ereignis vor dem 1. Mai 1922 eingetreten oder wurde
	        
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