Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf Witwen 
nach Geschädigten, die einen Rentenzuschuß nach 8 15, 
Abfatz 2 3 oder 4, bis zu ihrem Tode bezogen haben, 
keine Anwendung. — 
—AVD durch mindestens 
ein Jahr unmittelbar vor der militärischen Dienstleistung 
des Geschädigten oder vor dem schädigenden Ereignisse 
oder durch nundestens ein Jahr unmittelbar vor dem Tode 
des Geschädigten mit diesem einen gemeinsamen Haushat 
führte, ist, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vor— 
handen ist, hinsichtlich der Versorgungsansprüche einer 
Witwe des Geschädigten gleichgestellt. 
Die Witwenrente gebührt nicht, wenn der Geschädigte 
die Führung des gemeinsamen Haushaltes fünf Jahre nach 
dem schädigenden Ereignisse oder nach Beendigung der 
militärifchen Dienstleistuug aufgenommen hat. Ist das 
schädigende Ereignis vor dem 1. Mai 1922 eingetreten 
—E— diesem Zeit— 
punkt beendet, so ist der Anspruch auf Witwenrente gewahrt, 
wenn die Führung des gemeinsamen Haushaltes vor dem 
J. Mai 1927 aufgenommen wurde. Die Bestimmung des 
8 19, Absatz 3, sindet auf die Lebensgefährtin keine An⸗ 
wendung. 
Von mehreren in Betracht kommenden Lebens— 
gefährtinnen ist nur die letzte anspruchsberechtigt. Im 
Falle der Erwerbung eines neuen Auspruches auf Witwen— 
rente gebührt nur eine, und zwar die höhere Rente. 
F 21. 6 Eine Witwenrente gebührt nicht, wenn die 
Ehe getrennt war, ebenso wenn die Gatten aus alleinigem 
Vechulden der Gattin nicht in ehelicher Gemeinschaft 
ebten. 
) Ein Anspruch auf. Witwenrente besteht auch dann 
nicht, wenn eine erst nach dem schädigenden Ereignisse 
geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat. Die 
gemeinsame Führung des Haushaltes als Lebensgefährtin 
wird in die Dauer 'einer nachfolgenden Ehe eingerechnet. 
8 22. 0 Die Witwenrente beträgt monatlich, je nach⸗ 
dem der Wohnort der Witwe einer der im 8 12 bezeich— 
neten Ortsklassen angehört:
	        
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