Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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aus irgendeinem Grunde diesen Stichtag vorbeigehen ließen, 
ohne ihren Anspruch anzumelden. In vielen Fällen waren es 
gerade solche, welche wirklich ein Kriegsleiden aufwiesen, 
Aber aus Gutmütigkeit, Rücksicht auf noch schwerer Invalide 
und weil sie eine nach ihrer Meinung gesicherte Existenz hatten, 
auf eine Rente verzichten wollten. 
Nach diesem Stichtag krat aber manchmal das Kriegs- 
leiden in scharfer Form auf und verursachte eine gänzliche oder 
teilweise Hemmung der Erwerbsfähigkeit. Es verarmten Eltern 
vollständig, die ihren Sohn verloren hatten; ähnlich war es 
bei Kriegerswitwen. Aus dieser Tatsache heraus entstand in 
der VIII. Novelle die Bestimmung, daß gnadenweise der Minister 
für soziale Verwaltung die Fristversäumnis nachsehen könne. 
In der Folge liefen weit mehr Gesuche ein, als man 
ahnte und die beschränkten Mittel des Budgets veranlaßten 
das Ministerium deshalb, verhältnismäßig strenge Richtlinien 
für die Bewilligung dieser Nachsicht aufzustellen. 
Die IX. Novelle enthält nun diesbezüglich eine sehr 
wichtige Bestimmung: Die Gesuche um Nachsicht der Frist⸗ 
versäumnis können nur noch bis zum 30. April 1927 vom 
Minister für soziale Verwaltung bewilligt werden. — 
Es können also solche Gesuche um nachträgliche Bewilligung 
einer Invalidenrente, Witwenrente, Eltern- oder Waisenrente 
nur noch bis zu obigem Termin vorgelegt werden. 
Eine weitere Fristerstreckung dürfte wohl bestimmt nicht 
mnehr erfolgen. 
Verschlimmerung des Kriegsleidens. 
832. 0) Im Falle der Verschlimmerung des änerkannten 
Kriegsleidens ist dieses der J.E.K. mit dem Ersuchen um 
neuerliche Begutachtung mitzuteilen. 
Begutachtet wird nur das bereits anerkannte Kriegsleiden. 
Ein neu hinzugekommenes Leiden wird nur dann für die 
Rentenbemessung mitbegutachtet, wenn es als eine Folgeerschei— 
nung des anerkannten Kriegsleidens vom Arzt erkannt wird. 
Wird die Verschlimmerung von dem Arzt anerkannt, so 
wird die erhöhte Rente von dem der Verschlimmerungsan⸗ 
meldung folgenden Monat an nachgezahlt. 
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