Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Hat der in Spitalspflege befindliche Invalide Angehörige 
Frau, Eltern, Ges — bisher zum 
größten Teil aufkam, so gebührt ihm für diese erwachsenen 
Angehörigen ein Hausgeld von 28 pro Tag und außerdem 
für jedes Kind ein Zuschuß von 20 gpro Tag. 
b) Steht der Invalide in häuslicher Pflege, so erhält er 
für die Zeit der aͤrztlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit ein 
Krankengeld von 48 pro Tag und für jedes in seiner Ver— 
sorgung stehende Kind- einen Zuschuß von 40 8 pro Tag. 
Auf die beiden oberwähnten Bezüge hat der Invalide 
jedoch keinen Anspruch, wenn sein Monatseinkommen 1208 
erreicht. 
Für die Reise in das Spital und wieder nach Hause hat 
der Invalide Anfpruch auf den Ersatz der Bahnspesen. 
Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, auf diese Reise⸗ 
spesen auf Grund des vorgewiesenen Spitalaufnahmescheines 
einen Vorschuß zu gewähren. 
Witwenrente. 
88 18 bis 22. Für die Zuerkennung der Witwenrente 
sind zwei Bedingungen notwendig 
Einmal, daß der Gatte an einer anerkannten Kriegsver— 
letzung oder einem anerkannten Kriegsleiden gestorben ist, dann, 
daß die Ehe vor dem 1. Mai 1927 geschlossen wurde und die 
Ehegemeinschaft bis zum Tode des Kriegsbeschädigten aufrecht 
erhalten wurde. 
Kriegsbeschädigte, welche bie Absicht haben, sich in der 
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achten. 
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung bilden die Kriegs— 
blinden und Hilflosen (85.15, Absatz 2, 3 und 4), deren Witwen 
die Rente erhalten, wenn der Gatte an seinem Kriegsleiden 
gestorben ist ohne Rücksicht auf den Tag der Verehelichung. 
Im Falle einer amtsärztlich festgestellten Erwerbsunfähig⸗ 
keit hat die Kriegerswitwe Anspruch auf die erhöhte Witwen— 
rente; die vermutliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit muß 
abern mit mindestens sechs Monaten vom Arzt angenommen 
werden.
	        
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