Volltext: Wels

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Gesellen 60 Pfg. aus der Zechlade für das 
Frühstück bezahlen. 
22. Verbrechen die Meister etwas, das 
gemeiner Stadt wandelfähig ist, verfallen sie 
auch derselben zur Strafe. 
23. Meister und Gesellen sollen an 
Kleidern und Kirchengewand nicht verfchie- 
dene Farben tragen. 
Um unseren Lesern Beispiele über die 
Wortsülle u. Umständlichkeit des alten Kanz-- 
leistiles zu geben, bringen wir nachstehend 
die Abschrift eines Bürgerschirmbriefes von 
1706 und einer Bürgerernennungsurkunde v. 
1812. 
Erster« lautete zum Schlüsse: . . . ge- 
bieten darauff allen und jeden unserer Nach-- 
gesetzten, christ- und weltlichen Obrigkeiten, 
Statthaltern, Landmarschallen, Landeshaupt« 
leuten, Landesverwesern, Prälaten, Grasen, 
freien Herren, Rittern, Knechten, Haupt- 
leuten, Vizedomeu, Landrichtern, Vögten u. 
Pflegern, Bürgermeistern, Richtern, Rüthen, 
Bürgern, Gemeinden und sonst allen unfern 
amtlichen Leuten (ein Wort unleserlich), was 
Würden, Standes oder Wesens sie seynd 
hiemit ernstlich, daß sie dem oberwähnten 
Schuhmacher in dem Landgericht Wolkhen- 
stein (Steiermark bei Steinach) gegenwärtig 
und künftig bei mehrerwähnt Ihrer Wohl- 
.erworbenen und von uns gnädigst confir- 
mierten Handwerksordnung u. Freyheit Hand- 
haben geruhig verbleiben, und sich derselben 
jederzeit nützlich sorgen und gebrauchen lassen, 
derselben dawider nicht Irren, noch be- 
schwächen, weder andere dergleichen zu tun 
gestatten, in keiner Weis' noch Weg, als lieb 
einander sehn, unserer schwer Ungnad und 
'straff unausbleiblich zu vermetzden. Das!
	        
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