Volltext: Wels

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muhte und aus dem Ertrage von 27 Rea¬ 
litäten besoldet wurde und besah ein Do- 
minium (eigene Gewalt) Dv g. Flöheramt. 
Im Laufe des 16. und 17. Jahrhun¬ 
derts verlor aber die Flösserzeche sehr an 
Ansehen, sie schmolz auf 6—7 Mitglieder, 
dann gar auf eines zusammen- Kaiser Leo- 
pold I. verlieh der Gesellschaft unter 30. 9. 
1687 eine neue Privilegiumsurkunde und 
begründete dadurch die „Holzhandlungs-Com- 
vagnie", wodurch die Gesellschaft wieder le- 
bensfähig wurde. 
Die Leopoldinische Zunftordnung" *) ist 
insoferne interessant, als sie einige Punkte 
enthält, welche bei anderen nicht vorkommen. 
Die wesentlichsten Punkte derselben waren: 
die Zahl der Mitglieder der Compagnie 
soll höchstens 7 sein, jedes soll jährlich die 
zum Betriebe der Holzhandlung nötige Cum- 
me erlegen, es soll ein Kassier bestellt und 
besoldet werden: derselbe soll jährlich eine 
Rechnung legen. Die Witwe eines Mitglie- 
des bleibt so lange in den Rechten ihres 
Mannes, bis sie sich wieder verehelicht. Wer 
in die Compagnie aufgenommen werden will, 
muh 100 Gulden Einkaufsgeld zahlen und 
die Frauen müssen eine Jause im Werte 
von 12 Thaler geben- Die Gesellschaft ist 
vewflichtet. den Bürgern nach vorheriger 3- 
tägiger Anzeige, unentgeltlich die Röhren (für 
Brunnen und Wasserleitung) zu liefern und 
bestreitet ein Drittel des Knechtlohnes, eben- 
so hat sie den Bürgern das zum Hausge- 
brauch nötige Holz um den Preis zu ver- 
abfolgen. den sie selbst zahlt- Nach dieser 
*) Ueber das Zunftwesen werden wir in 
ei"em eigenen Aufsatze, der über das Gewerbe des 
Mittelalters handelt, genaue Mitteilung machen.
	        
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