Volltext: Bemerkungen zu den deutschösterreichischen Friedensbedingungen

Endlich verpflichtet Artikel 25 des Vertragsteiles (gleich 
Artikel 290 der deutschen Friedensbedingungen) Österreich, alle Ver¬ 
träge, Übereinkommen öder Vereinbarungen als wirkungslos anzuerkennen, 
die von ihm oder der alten österreichisch-ungarischen Monarchie mit Deutsch¬ 
land, Ungarn, Bulgarien oder ^der Türkei seit dem 1. Juli 1914 bis zum 
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen wurden. Originell ist 
dabei die Aufführung Ungarns, die vielleicht den allerdings recht sonderbaren 
Zweck haben kann, die Außerkraftsetzung des Ausgleichsvertrages zu bewirken. 
Im übrigen scheint der Hauptzweck dieses Artikels zu sein, Vereinbarungen 
über einen mitteleuropäischen Zollverein wirkungslos zu machen. Man scheint 
wohl zu glauben, daß diese Verhandlungen viel weiter vorgeschritten waren 
als sie es tatsächlich sind. Bedenklich ist die Bestimmung mit Rücksicht auf 
die bestehenden finanziellen Vereinbarungen. Die Prüfung des Artikels nach 
dieser Richtung hin muß dem Staatsamt der Finanzen vorbehalten bleiben. 
IV. 
Beziehungen zu Rußland. 
Eine Reihe von Bestimmungen des Vertrages beschäftigt sich mit den 
Beziehungen Österreichs zu Rußland. 
In Artikel 6 des Abschnittes IV von Teil III der österreichischen 
Friedensbedingungen wird mit denselben Worten, wie in dem entsprechenden 
Artikel 116 der deutschen Friedensbedingungen, die Unabhängigkeit Rußlands 
anerkannt, die Aufhebung der Vertrüge von Brest-Litowsk sowie aller anderen 
Verträge und Abkommen, die mit der maximalistischen Regierung geschlossen 
wurden, anerkannt. Bemerkenswert ist dabei, daß in dem Entwürfe der öster¬ 
reichischen Friedensbedingnngen die nachträglichen Veränderungen des zweiten 
Absatzes dieses Artikels, die erst nach Überreichung der deutschen Friedens- 
bedingungeu mitgeteilt wurden, nicht enthalten sind, sondern der ursprüng¬ 
liche Text geblieben ist. Infolgedessen bezieht sich der deutsche Verzicht auf 
die mit der maximalistischen Regierung in Rußland geschlossenen Abkommen, 
während der österreichische ans die Vereinbarungen geht, die durch die alte 
österreichisch-ungarische Regierung seit der maximalistischen Revolution vom 
November 1917 mit irgendeiner der Regierungen oder politischen Gruppen 
geschlossen worden sind, die sich auf dem Boden des alten russischen Reiches 
gebildet haben. 
Es wäre die Herstellung voller Übereinstimmung mit dem deutschen 
Texte zu verlangen, der insofern günstiger ist, als er die Friedensverträge 
mit Finnland und der Ükraine unberührt läßt, allerdings nur unter der 
Voraussetzung, daß Artikel 27 des Teiles X mir auf wirtschaftliche Verträge 
angewendet wird (siehe unten). 
Schließlich enthält dieser Artikel auch noch den Vorbehalt einer Kriegs¬ 
entschädigung zugunsten Rußlands mit denselben Worten wie Artikel 116 des 
deutschen Vertrages. 
In Artikel 7 des gleichen Vertragsabschnittes verpflichtet sich 
Österreich, die volle Geltung aller Verträge und Übereinkommen anzuerkennen, 
welche die verbündeten und assoziierten Mächte mit den auf den Gebieten 
des früheren russischen Reiches gebildeten oder sich bildenden Staaten schließen 
werden, und verpflichtet sich weiter, die von den Aliierten vorgenommene 
Umgrenzung dieser Staaten anzuerkennen. Der Artikel entspricht den gleich¬ 
artigen Verpflichtungen, welche an anderen Stellen des Vertrages hinsichtlich 
der auf dem Boden der österreichisch-ungarischen Monarchie oder auf dem 
Balkan neu entstehenden Staaten ausgesprochen werden. (Vergleiche im übrigen 
hierzu die Bemerkungen zu den deutsche» Friedensbedingnngen, Seite 44.) 
Dies die politischen Bestimmnngen hinsichtlich Rnßlands.
	        
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