Besondere Bestimmungen betreffen bie Regelung ber Handelsbeziehungen
Österreichs zu bcn vier Sandern bcr offenen Tür, bas ist zu den beiben
Protektoratslänbern Marokko unb Ägypten, ferner zu Siam unb CH in a.
Eine nähere Besprechung bleibt vorbehalten.
Beziehungen zu den früheren Verbündeten der
Monarchie.
Wir gelangen nunmehr zur Besprechung jener Bestimmungen, bie sich
ans bas Verhältnis Deutschösterreichs zu seinen früheren Vcr-
bünbeten beziehen.
Auffallenb ist vor allem, daß in ben österreichischen Friebensbebingnugen
jebe Bestimmung über ben Anschluß Deutschösterreichs an bas Deutsche
Reich fehlt.
Die bentschen Friebensbebingnugen enthalten in Artikel 80 bie nach*
folgenben Verfügungen:
„Dentfchlanb anerkennt bie Unabhängigkeit Österreichs innerhalb bcr
Grenzen, bie burch ben zwischen biesem Staate unb ben alliierten unb
assoziierten Mächten geschlossenen Vertrag festgestellt werben, unb wirb sie
itnbcbingt achten; es anerkennt, baß btefe Unabhängigkeit unveräußerlich sein
wirb, außer mit Zustimmung bes Rates bcs Völkerbunbes."
Es ist vollkommen klar, baß bas Deutsche Reich burch biese Bestimmung
verhindert werden soll, Deutschösterreich in seinen Verband aufzunehmen.
Denn nach Artikel 5 werden die Entscheidungen bes Völkerbunbesrates mit
Stimmeneinhelligkeit getroffen. Jebe einzelne bcr barin vertretenen Mächte
hat cs also in bcr Hanb, bie Vereinigung zu verhinbern. Diese ist baburch
für alle Zukunft beut Veto Frankreichs unterworfen, bas staubiges Mitglieb
bes Buubesrates ist, unb man kann versichert fein, baß dieses Veto immer
ausgeübt werden wird. Frankreich hat also die Möglichkeit, durch einen Wider¬
spruch, den es nicht einmal zu begründen braucht, den Zusammenschluß zweier
selbständiger, ausschließlich von Deutschen bewohnter Staaten zu verhindern,
rntch wenn er von der Bevölkerung dieser Staaten atnb von ihren gesetz¬
gebenden Körperschaften mit voller Einmütigkeit gewünscht wird. Man kann
sich einen schärferen Widerspruch zu den in der Kongreßrede Wilsons vom
11. Februar 1918 aufgestellten Grundsätzen der Selbstbestimmung der
Völker kaum denken; auch kaum etwas Seltsameres als die Form dieser Ver¬
fügung.
Denn die Unabhängigkeit der deutschösterreichischen Republik, die durch
diesen Artikel vorgeblich geschützt werden soll, schließt zweifellos auch das
Recht in sich, unabhängig von jedem fremden Einfluß und in voller
Freiheit über sich selbst zu verfügen, Verträge und Bündnisse einzugehen,
einem Staatenbunde beizutreten und schließlich auch durch freiwilligen Anschluß
an einen anderen Staat auf die Unabhängigkeit völlig zu verzichten. Wieweit
ein Staat bei einem solchen Verzichte geht, ob er überhaupt aufhört, als
eigene Individualität zu bestehen und völlig in einem anderen Staatswesen
als dessen Bestandteil aufgeht oder ob er sich lediglich als Gliedstaat einer
bnndesstaatlichen Organisation einordnet, muß der freien und unbeschränkten
Selbstbestimmung des betreffenden Staates überlassen bleiben, wenn er wirklich
ein unabhängiger Staat sein soll. Man scheint hierfür sogar im Rate der
Alliierten ein gewisses Empfinden gehabt zu haben. Man schämte sich, dem
feierlich verkündigten Grundsätze des Selbstbestimmungsrechtes der Völker
offen ins Gesicht zu schlagen.