Volltext: Grenzen des christlichen Eigentumsrechtes

Z wei Ansichten stehen sich schroff gegenüber in der 
Eigentumsfrage, und zwar nicht erst dort, wo es sich 
um die konkrete Ausgestaltung des Eigentums handelt, 
sondern schon bezüglich der theoretischen Fassung des 
Eigentumsbegriffes. Die einen sehen im Begriff des Privat 
eigentums etwas Heiliges, Unantastbares, Absolutes, ein 
Letztes, eine in sich selbst gründende Größe, die die 
Grundlage der sozialen Ordnung und des sozialen Friedens 
ist. Darnach ist Privateigentumsrecht absolut unantastbar 
und unverletzlich, wo immer es sich in der konkreten Welt 
gestaltung zeigt. Kein Recht steht über ihm, das es be 
grenzen könnte, keine Macht, die es zur Rechenschaft 
ziehen dürfte. 
Auf der anderen Seite stehen scharfe Kritiker der 
Privateigentumsordnung, die ihr jede Berechtigung ab 
sprechen, weil gerade sie mit dem ihr zugrunde liegenden 
Eigentumsbegriff schuld sei an dem sozialen Elend, an 
der Verarmung und Proletarisierung breitester Volks 
schichten. Denn dieser Eigentumsbegriff bevorrechte eine 
kleine Zahl Auserwählter, durch Zufall Begünstigter, vor 
der großen Zahl der bei Verteilung des Privateigentums 
zu spät Gekommenen. Daher müsse dieser Begriff und 
seine Auswirkung im praktischen und wirtschaftlichen 
Leben fallen. Die erstgenannten Freunde der Priväteigen- 
tumsordnung berufen sich zur Rechtfertigung der Heilig 
keit des Eigentums mit Emphase auf das Christentum, 
das für sie in der Privateigentumsrechtsordnung kul 
miniert und deshalb als notwendig und nützlich anerkannt 
wird. Die Feinde des Privateigentums wenden sich mit 
aller Wucht gegen dieses Christentum und gegen die es 
vertretende Kirche, weil Christentum und Kirche die 
Reichen, die Besitzenden, begünstige und das stärkste 
Bollwerk einer einseitigen Wirtschafts- und Sozialordnung 
sei. So ist es gekommen, daß weit in christliche Kreise 
herein der christliche Privateigentumsbegriff unter dem 
Druck der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse frag 
würdig geworden ist, wenigstens in der Fassung und 
Form, wie er gewöhnlich vorgetragen wurde und wird. 
Deshalb ist es für den christlichen Sozialpolitiker 
von weittragendster Bedeutung, 1. den vollen Christ
	        
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