Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [Heft 59/60]

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ein Drittel herabgesetzt, die Bierbrauereien auf 25 % (in Bayern 
35 %; dafür lieferte Bayern 85 000 Tonnen Gerste an die Graupen 
mühlen); außerdem wurden nur mehr die Malzextraktfabriken, und 
zwar in ganz beschränktem Maße, beliefert. Nachdem die Heeres 
verwaltung sehr bedeutende Mengen Gerste benötigte, wurde gegen 
Ende des Wirtschaftsjahres die Belieferung der Fabriken, schließlich 
sogar der Graupenmühlen ganz eingestellt. Die Gesamtbelieferung 
durch die Reichsgerstengesellschaft (ohne Bayern) betrug 785 000 
Tonnen. Die für Verfütterung bestimmte, aber noch nicht ver 
brauchte Gerste wurde für den Rest des Wirtschaftsjahres zur Her 
stellung von Graupen, Grütze, Gerstenmehl und Preßhefe heran 
gezogen. 
Bezüglich der Gerstenernte 1917, die, wie die Haferernte, von der 
Reichsgetreidestelle bewirtschaftet wurde, beschränkte sich die Tätigkeit 
der Reichsfuttermittelstelle auf die Anordnungen über die Verfütte 
rung von Gerste, die in dem verordnungsmäßig festgelegten Umfange 
an Stelle von Hafer zugewiesen werden konnte. Der Abschluß von 
Schweinemastverträgen war nicht mehr möglich, zumal die aus den 
besetzten Gebieten eingeführte Gerste vollständig an die Heeresver 
waltung ging. Auch für Geflügelfutter konnte Gerste nicht frei 
gegeben werden. Die Verhältnisse blieben im Erntejahr 1918 im 
wesentlichen gleich; solange Hafer aus der neuen Ernte noch nicht 
zur Verfügung stand, mußte mit Gerstenschrot ausgeholfen werden. 
In jenen Kommunalverbänden, die den ihnen zustehenden Hafer 
nicht selbst aufbringen konnten, jedoch entsprechende Mengen Gerste 
geerntet hatten, wurde die erforderliche Menge Gerste freigegeben, 
um Zuweisungen von Hafer aus anderen Kommunalverbänden zu 
vermeiden. 
Abteilung zuckerhaltige Futtermittel. 
Der Abteilung für zuckerhaltige Futtermittel oblag die Ver 
teilung der Schnitzel und der Melaffe. Hierfür wurde folgender 
Schlüssel (sogenannter Kraftfuttermittelschlüssel) aufgestellt: die 
Pferde, die bei der ungenügenden Haferration auf andere Kraft 
futtermittel in besonderem Maße angewiesen waren, wurden mit 
dem vollen Betrage eines angenommenen Normal-Lebendgewichts von 
400 kg berücksichtigt, Rinder mit 1 I 10 des Normal-Lebendgewichts von 
600 kg, Schweine mit der Hälfte ihres Normal-Lebendgewichts von 
50 kg. Dieser Schlüssel galt nur für die Oberverteilung auf die 
Bundesstaaten. Bei der Unterverteilung wurde den Landesstellen 
und Kommunalverbänden freie Hand gelassen und so die Berück 
sichtigung besonderer Verhältnisse ermöglicht. Die Melasse wurde in
	        
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