Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [Heft 59/60]

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da sich gezeigt hatte, daß große Vorräte sich auch in Händen von 
Personen befanden, bei denen dies nicht zu vermuten war und die 
diese Waren in spekulativer Absicht zurückhielten. Die Strafgrenze 
wurde bei vorsätzlicher Verletzung der Ankunftspflicht auf 10 000 J/i 
oder sechs Monate Gefängnis erhöht; außerdem wurde bestimmt, 
daß verheimlichte Vorräte im Urteil für dem Staat verfallen erklärt 
werden konnten. 
Die späteren V o r r a t s e r h e b u n g e n (vom 9. Mai 1915, 
16. November 1915 und 15. Februar 1917) betrafen neben Brot 
getreide und Mehl, auch Futtergetreide (Gerste, Hafer, Mengkorn 
und Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer, mit Hülsenfrüchten gemischt). 
Vom Jahre 1916 an wurde die Menge des zur Verfügung stehenoen 
Futtergetreides und sonstiger Futterpflanzen auch durch Anbau- 
flächenerhebungen und Ernteschätzungen zu ermitteln versucht. 
III. Verfütterungsverbote. 
Die Unterbindung der Einfuhr von Lebensmitteln machte es 
schon in den ersten Monaten des Krieges notwendig, die zur mensch 
lichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse sparsam zu verwalten. 
Soweit dieselben auch zur Verfütterung dienen können, mußte diese 
eingeschränkt oder ganz verboten werden. Nach den Feststellungen 
des deutschen Landwirtschaftsrats wurde im Frieden ein Viertel des 
deutschen Roggenvorrats verfüttert; es bestand Gefahr, daß infolge 
der Futtermittelknappheit das Verfüttern noch zunehmen und hier 
durch die Brotversorgung in Frage gestellt würde. Durch die Be 
kanntmachung vom 28. Oktober 1914 (RGBl. S. 460) wurde deshalb 
das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und 
Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, 
das zur Brotbereitung geeignet war, verboten. Nur in dringenden 
Fällen konnten die Landeszentralbehörden Ausnahmen für Roggen, 
der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt war, 
Ausnahmen gewähren. Das Schroten von Roggen und Weizen konnte 
beschränkt oder verboten werden. Schon bald war eine weitere Ver 
schärfung dieser Vorschriften geboten (Bekanntmachung vom 
5. Januar 1915, RGBl. S. 6). Das Verbot wurde auf ge 
quetschtes, geschrotetes oder sonst zerkleinertes Brotgetreide, auf, 
Brotgetreide, das mit anderer Frucht vermischt ist, und aus Mehl 
mischungen ausgedehnt. Ferner wurde das Verfüttern von Brot, 
mit Ausnahme von Brotabsällen und verdorbenem Brot, sowie bte 
Verarbeitung von Brotgetreide, Mehl und Brot zur Herstellung von 
Viehfutter, wozu auch das Schroten gerechnet wurde, untersagt. Die
	        
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