Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [Heft 59/60]

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machung vom 13. September 1916, RGBl. S. 1043) die Reichs- 
G erst e n g e s e l ls ch a ft bestimmt, die vom Reiche und einer Reihe 
von Bundesstaaten unter Mitbeteiligung der einschlägigen Industrien 
gegründet worden war; sie trat an die Stelle der rein privaten Gersten 
verwertungsgesellschaft. Der Reichskanzler wurde ermächtigt, Aus 
nahmen von den Vorschriften der Verordnung zuzulassen (Bekannt 
machung vom 1. Dezember 1916, RGBl. S. 1313). 
Der H ö ch st p r e i s für Gerste wurde zunächst wieder aus 
300 M festgesetzt; dieser Preis sollte bis 31. August 1916 gelten, für 
die Zeit vom 1. bis 15. September 1916 sollte er 280 M. betragen 
und dann noch weiter herabgesetzt werden. Die weitere Herabsetzung 
ist aber zunächst nicht erfolgt (Bekanntmachung vom 24. Juli und 
18. September 1916, RGBl. S. 824 und 1049). Erst durch die 
Verordnung vom 4. Dezember 1916 (RGBl. S. 1327) wurde für die 
Lieferungen nach dem 10. Dezember 1916 der Höchstpreis auf 250 M 
festgesetzt. Die übrigen Preisbestimmungen des Vorjahres blieben 
bestehen. Der Ubernahmepreis für Ausputzgerste, deren Wert wesent 
lich geringer ist als der der Futtergerste, durfte nach der Bekannt 
machung vom 30. November 1916 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 524) 200 M für die Tonne nicht übersteigen. 
Die Gerstenernte 1916 fiel nicht so günstig aus, als es 
nach den Ernteschätzungen erwartet werden konnte. Neben der Ver 
sorgung der Nährmittelsabriken und der allerdings herabgesetzten Be 
lieferung der Brauereien konnte gleichwohl eine größere Menge für 
Schweine ma st vertrüge bereitgestellt und auch für G e« 
flügelfutter Gerste verteilt werden. Auch für Brät 
st r e ck u n g mußte in den Wintermonaten Gerste zugewiesen werden. 
Gleich dem Hafer wurde im Jahre 1917 der Verkehr mit 
Gerste in der Reichsgetreideordnung mitgeregelt. Es 
wurde schon erwähnt, daß den Selbstversorgern zunächst für die Zeit 
bis zum 30. September 1917 an Gerste und Hafer 8 KZ für den 
Kopf belassen wurden; für die Zeit vom 1. Oktober bis 15. November 
1917 betrug die freigegebene Menge an Gerste, Hafer und Hülsen 
früchten 6 kg; von da ab durften auf den Kopf und Monat bis zum 
Schluß des Wirtschaftsjahres an Gerste und Hafer insgesamt 2 kg 
verwendet werden. Zur Verfütterung waren nur die bereits oben 
angegebenen Mengen wahlweise mit Hafer und Gemenge aus Hafer 
und Gerste zugelassen. 
Durch die wiederholt erwähnte allgemeine Preisverordnung vom 
19. März 1917 war der H ö ch st p r e i s für Gerste dem Haferpreis 
gleichgestellt und auf 270 M festgesetzt worden. Dazu kamen noch 
die gleichen Druschprämien wie beim Hafer. Da die Aufbringung 
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